Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
105
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Entwurf der Civilprozeßordnung. 105

zuständig, weil das Reichsgericht zuständig sei, so sind dem letzteren die Prozeßaktenzu übersenden.

Für das Reichsgericht ist die Entscheidung des obersten Landesgerichts überdie Zuständigkeit bindend. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor demReichsgerichte ist von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zumachen.

Die Vorstehenden Bestimmungen finden auf das Rechtsmittel der Beschwerdeentsprechende Anwendung.

ß 6. (K, V. § 6, G. § 9.) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt,falls es sich um die Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Bundesstaaten handelt,durch das Reichsgericht auch dann, wenn in einem dieser Bundesstaaten ein oberstesLandesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigteiten errichtet ist.

ß 7. (K. V. 8 7, G. 8 IN.) Die Bestimmungen der Civilprozehordnung überdas Verfahren in Entmündigungssachen finden auf die Bestellung eines Beistandesfür einen Geistesschwachen oder für einen Verschwender, insofern diese Bestellungnach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts erforderlich ist, entsprechende An-wendung.

§ 8. (K. V. 8 6, G. 8 11.^ Die Landesgesetze können in anderen als in dendurch ein Reichsgesetz bestimmten Fällen die Anwendung der Bestimmungen derCivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungendurch andere Vorschriften ersetzen.

Z 9. (K. V, 8 9, G. 8 12.) Gesetz im Sinne der Civilprozeßordnung und diesesGesetzes ist jede Rechtsnorm.

§ 10. (K. V. 8 10, G. 8 13.) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichs-gesetze werden durch die Civilprozeßordnung nicht berührt.Aufgehoben werden:

1) 32 des Gesetzes betreffend die Aufhebung der Schuldhaft vom 29.Mai 1868;

2) Artikel 3436. 38. 39. 77. 78. 79. Abs. 2. 488. 494. 889. des Handels-gesetzbuchs ;

3) Z 6 des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatze fürdie bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeige-führten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7, Juni 1871;

> 4) Z 14 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. >Oktober 1871, insoweit diese Vorschrift die Unterbrechung der Verjährungan die Anmeldung der Klage knüpft.Der Artikel 80 der Wechselordnung wird dahin abgeändert, daß die Verjäh-rung auch nach Maßgabe der M 183, 244, 442 Abs. 2 der Civilprozeßordnung unter-brochen wird.

In den Fällen der Artikel 348, 365, 407 des Handelsgesetzbuchs ist das Amts-gericht des Orts zuständig; auf die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung derSachverständigen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung in dem achten Titeldes ersten Abschnitts des zweiten Buchs entsprechende Anwendung.

§ 11. (K. V. 8 11, G. 8 14.) Die prozehrechtlichen Vorschriften der Landes-gesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigteiten, deren Entscheidung in Gemäß-heit des tz 2 nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erfolgen hat, außerKraft, soweit nicht in der Civilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht be-stimmt ist, daß sie nicht berührt werden.

Außer Kraft treten insbesondere:

1) die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsverhältnisse einzelneArten von Beweismitteln ausschließen oder nur unter Beschränkungenzulassen;

2) die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen eineThatsache als mehr oder minder wahrscheinlich anzunehmen ist;

3) die Vorschriften über die Bewilligung von Moratorien, über die Urtheils-