Entwurf der Civilprozeßordnung. 10?
8) die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen eine böslicheVerlassung nicht schon deshalb als festgestellt angenommen werden darf,weil der Beklagte die in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenenRückkehrbefehle nicht befolgt hat.
Z 14. (K. V. § 14. G. § 17,) Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einerQuittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden.
Abweichende Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung indas Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden bleiben unberührt, soweit sie dieVerfolgung des dinglichen Rechts betreffen.
ß 15. (K. V. § 15, G. 8 18.) Auf die Erledigung der vor dem................
anhängig ge > wordenen Prozesse finden bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bis- > S. 142.herigen Prozeßgesetze Anwendung.
Der Landesgesetzgebunff bleibt vorbehalten, die Civilprozeßordnung auf die vor
dem ......... anhängig gewordenen Prozesse für anwendbar zu erklären und zu
dem Zwecke Uebergangsbestimmungen zu erlassen.
§ 16. (K. V. 8 1«, G- 8 1».) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sindEndurtheile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werdenkönnen.
Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigenRechtsmittel anzusetzen, welche an eine von dem Tage der Verkündung oder Zustellungdes Urtheils laufende Nothfrist gebunden sind.
3 17. lK. V. 8 17, G. 8, 20.) Gegen Endurtheile, welche vor dem...... die
Rechtskraft erlangt haben sowie gegen Endurtheile, welche in den vor dem .......
anhängig gewordenen Prozessen nach dem ....... die Rechtskraft erlangen, finden
als außerordentliche Rechtsmittel nur die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklagenach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.
§ 18. (K. V. 8 18, G. 8 21.) Eine am............ anhängige Zwangs-vollstreckung ist nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen.
Von welchem Zeitpunkte an die Zwangsvollstreckung als anhängig anzusehenist, bestimmt sich nach den bisherigen Prozeßgesetzen oder nach den von der Landes-gesetzgebung zu erlassenden Uebergangsbestimmungen.
8 19. (K. V. 8 19, G. 8 22.) Aus einer vor dem.............. auf-genommenen Urkunde, aus welcher nach den bisherigen Gesetzen die Zwangsvollstreckungzulässig ist, findet dieselbe auch nach dem ............ statt, jedoch nur inner-halb des Rechtsgebietes, in welchem die ihre Zulässigkeit bedingenden Gesetze gegoltenhaben, sofern nicht die Urkunde den Erfordernissen der Civilprozeßordnung entspricht.