Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
103
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Entwurf der Zivilprozeßordnung, 103

2) wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, derenVornahme verboten ist;

3) wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetzevertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder still-schweigend genehmigt hat;

4) wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährtwar;

5) wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;

6) wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen derNr. 16 des § 519 die Restitutionsklage stattfindet.

Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähntenGründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.

Z 809. (K. V. § 809, G. 8 668.) Aus dem Schiedssprüche findet die Zwangs-vollstreckung nur statt, wenn ihre Zuläffigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil aus-gesprochen ist.

Das Vollstreckungsurtheil ist nicht zu erlassen, wenn ein Grund vorliegt, auswelchem die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden kann.

Z 810. (K. V. ^ 810, G. § 869.) Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheilslann die Aufhebung des Schiedsspruchs nur aus den in ß 808 Nr. 6 bezeichnetenGründen und nur dann beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß diePartei ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, den Aufhebungsgrund in demfrüheren Verfahren geltend zu machen.

8 811. (K. V. 8 811, G. 8 870.) Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchsist im Falle des vorstehenden Paragraphen binnen der Nothflist eines Monats zuerheben.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Aufhebungs-grunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Voll-streckungsurtheils. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft desUrtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

> Wird der Schiedsspruch aufgehoben, fo ist zugleich die Aufhebung des Voll- >streckungsurtheils auszusprechen.

ß 812. <K. V, 8 812, G. 8 871.) Für die Klagen, welche die Ernennung oderAblehnung eines Schiedsrichters, das Erloschen eines Schiedsvertrages, die Unzulässig-teit des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder dieErlassung des Vollstreckungsurtheils zum Gegenstände haben, ist das Amtsgericht oderdas Landgericht zuständig, welches in einem schriftlichen Schiedsvertrage als solchesbezeichnet ist, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung, das Amtsgerichtoder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständigsein würde.

Unter mehreren hiernach zuständigen Gerichten ist und bleibt dasjenige zuständig,an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§ 806) gewendet hat.

Wenn für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs die Zuständigkeit desHandelsgerichts begründet sein würde, so tritt an dessen Stelle das Amtsgericht oderdas Landgericht, welches für den Anspruch zuständig wäre, wenn derselbe keine Handels-sache beträfe.

ß 813. (K. V. 8 813, G. 8 872.) Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statt-hafter Weise durch letztwillige "oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Ver-fügungen angeordnet werden, finden die Bestimmungen diefes Buches entsprechendeAnwendung.