102 Entwurf der Linilprllzeßordmmg,
I S. 135. I § 799. (K, V, 8 799, G. § 858.) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen
und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung einesRichters berechtigen.
Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrageernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert.
Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, welchen die bürgerlichenEhrenrechte aberkannt sind, können abgelehnt werden.
§ 800. (K, V. 8 800, G. H 859.) Der Schiedsuertrag tritt außer Kraft, sofernnicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorgegetroffen ist:
1) wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu Schiedsrichtern ernanntsind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde weg-fällt oder die Uebernahme des Schiedsrichtcramtes verweigert oder vondem mit ihm geschlossenen Vertrage zurücktritt «der die Erfüllung seinerPflichten ungebührlich verzögert;
2) wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß unter ihnen Stimmen-gleichheit sich ergeben habe.
§ 801. (K. V. § 801, G. 8 860.) Die Schiedsrichter haben vor Erlassung desSchiedsspruchs die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende Sach-verhältniß zu ermitteln, soweit sie die Ermittelung für erforderlich erachten.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren wirddasselbe von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.
3 809. (K. V, § 802, G. 8 801.) Die Schiedsrichter können Zeugen und Sach-verständige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen.
Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen und zur Abnahmeeines Parteieneides sind die Schiedsrichter nicht befugt.
Z 803. <H. V. § 803, G. § 862.) Eine von den Schiedsrichtern für erforderlicherachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, ist aufAntrag einer Partei, sofern der Antrag für zulässig erachtet wird, von dem zuständigenGerichte vorzunehmen.
Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen odereines Sachverständigen angeordnet hat, stehen auch die Entscheidungen zu, welche imFalle der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden.
§ 804. (K, V. 8 804, G. 8 863.) Die Schiedsrichter können das Verfahrenfortsetzen und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des schiedsrichter-lichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn geltend gemacht wird, daß ein rechts-gültiger Schiedsvertrag nicht bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidendenStreit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungennicht befugt sei.
I S. 136. ! 8 805. (K. V. 8 805, G. ß 864.) Ist der Schiedsspruch von mehreren Schieds-
' richtern erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend, sofern nichtder Schiedsvertrag ein Anderes bestimmt.
Z 806. (K. V. 8 806, G. 8 865.) Der Schiedsspruch ist unter Angabe desTages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien ineiner von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung zuzustellen und unterBeifügung der Beurkundung der Zustellung auf der Gerichtsschreiberei des zuständigenGerichts niederzulegen.
Z 807. (K. V. 8 807. G. 8 866.) Der Schiedsspruch hat unter den Parteiendie Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils.
§ 808. (K. V. 8 808, G. 8 867.) Die Aufstellung des Schiedsspruchs kannbeantragt werden:
1) wenn das Verfahren unzulässig war;