100 Entwurf der Civilpiozeßordnung.
dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erstmit dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung des Ausschluß-urtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
8 781. <K. V. 8 "61, G. 8 836.) Das Gericht kann die Verbindung mehrererAufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des Z 132 nicht vorliegen.
§ 783. (K, V. 8 782, G. § 837.) Für das Aufgebotsverfahren zum Zweckeder Kraftloserklärung (Amortisation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechselund der in den Artikeln 301 und 302 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkundengelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen,
Die Bestimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, bezüglich welcher dasGesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, insoweit Anwendung, als in dem Gesetze nichtbesondere Vorschriften enthalten sind,
8 783. (K. V, 8 783, G, § 838) Bei Papieren, welche auf den Inhaber lautenoder welche durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blanko-indossllmente versehen sind, ist der letzte Inhaber berechtigt, das Aufgebotsverfahren zubeantragen.
Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berechtigt, welcher dasRecht aus der Urkunde geltend machen kann.
8 784. (K. V. § 784, G, 8 839.) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gerichtdes Orts zuständig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthältdie Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchemder Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchenGerichts dasjenige, bei welchem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen all-gemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
S, 133. l 3 ?85. (K. V. 8 785, G. 8 840.) Der Antragsteller hat zur Begründung des
Antrags:
1) entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichenInhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Erkenn-barkeit derselben erforderlich ist;
2) den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen,von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zubeantragen;
3) sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu erbieten,
Z 786. (K. V. 8 786, G. 8 341,) In dem Aufgebote ist der Inhaber der Urkundeaufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gerichte anzu-melden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß dieKraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde.
§ 787. (K. V. 8 787, G. 8 842.) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebotserfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenneine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch dreimalige Emrückungin die im 8 180 Abs. 2 bezeichneten Blätter.
Das Gericht kann anordnen, daß die Emrückung noch in andere Blätter undzu mehreren Malen erfolge.
8 788. (K. V,------- , G. 88 846, 47.) Zwischen dem Tage, an welchem die erste
Einrückung des Aufgebots in das Reichscentralblatt erfolgt ist, und dem Aufgebots-termine muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben und diese noch nichteingetreten, so tritt an die Stelle des in dem vorstehenden Absätze erwähnten Tagesder Verfalltag.
ß 789. (K. V. 8 788, G. 8 843.) Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zuZeit Zinsscheine oder Gewinnantheilsscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebots-termin dergestalt zu bestimmen, daß in die Zwischenzeit der Tag fällt, an welchemneue Zinsscheine oder Gewinnantheilsscheine auszugeben sind.