Entwurf der Civilprozeßordnung. 99
> § 771. (K, V. 8 771, G. 8 826.) Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekannt- > S. 131.machung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orteder Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachungdie vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
ß 772. (K, V. 8 772, G. 8 827.) Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückungoder d,e erste Einrückung des Aufgebots in das Reichscentralblatt erfolgt ist, unddem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnungenthalt, ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.
§ 773. (K. V. § 773, G. § 828.) Eine Anmeldung, welche nach dem Schlüssedes Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlutzurtheils erfolgt, ist alseine rechtzeitige anzusehen.
8 774. (K. V. 8 774, G. 8 529.) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzungauf Antrag zu erlassen.
Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere dieeidliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers angeordnetwerden.
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Ausschluß-urtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, welchedem Ausschlutzurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 775. (K. V. 8 775, G. 8 830.) Erfolgt eine Anmeldung, durch welche dasvon dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird,so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur end-gültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen, oder m dem Ausschluß»urtheile das angemeldete Recht vorzubehalten.
8 776. (K. V. 8 776, G. 8 831.) Ist der Antragsteller in dem Aufgebotsterminenicht erschienen, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. DerAntrag ist nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist vonsechs Monaten zulässig.
8 777. (K. V. ß 777, G. ß 832.) Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrensein neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nichterforderlich.
8 778. (K, V. 8 778, G. 8 833.) Das Gericht kann die öffentliche Bekannt-machung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückungin das Reichscentralblatt anordnen.
8 779. (K. V. 8 779, G. 8 834.) Gegen das Ausschluhurtheil findet einRechtsmittel nicht statt.
Das Ausschlußurtheil kann bei dem Aufgebotsgerichte mittelst einer gegen denAntragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:
> 1) wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Gesetz das Aufgebotsverfahren > S. 132zuläßt;
2) wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in demGesetze vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist;
3) wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist;
4) wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraftGesetzes ausgeschlossen war;
5) wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten Anmeldungnicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile berücksichtigt ist;
6) wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen die Restitutionsklagewegen einer strafbaren Handlung stattfindet.
8 780. (K. V. 8 780, G. 8 835.) Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist
eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage/an welchem der KlägerKenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn dieKlage auf einem der in 8 7?9 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und