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1 (1880)
Entstehung
Seite
98
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98 Entwurf der Zivilprozeßordnung,

L 763. (K. V. § 763, G. 8 818.) Nur unter besonderen Umständen kann dieAufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden,

Z 764. (K. V. 8 764, G. § 819,) Einstweilige Verfügungen sind auch zumZwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-Verhältniß zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhält-nissen zur Abwendung wesentlicher Nachtheile oder zur Verhinderung drohenderGewalt oder aus anderen Gründen nöthig erscheint.

8 765. (K. V. 8 763, G. § 820.) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht,in dessen Bezirke sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügungerlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher der Gegner zur mündlichenVerhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Genchtder Hauptsache zu laden ist.

Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlasseneVerfügung aufzuheben.

Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts könnenohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

> S. 130. I H 766. (K, V. 8 766, G. 8 821.) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der

Bestimmungen dieses Abschnitts ist, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanzanhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

ß 767. (K. V. 8 767, G. 8 822.) In dringenden Fällen kann der Vorsitzendeüber die in diesem Abschnitte erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine vor-gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Neuntes Buch.

Aufgebotsverfahren.

Z 768. (K. V. 8 768, G. 8 8W.) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zurAnmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unterlassungder Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetzbestimmten Fällen statt.

Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig.

Z 769. (K. V. 8 769, G. 8 824.) Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolledes Gerichtsschreibers gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne vorgängige münd-liche Verhandlung erfolgen.

Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. Indasselbe ist insbesondere aufzunehmen:

1) die Bezeichnung des Antragstellers;

2) die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebots-termine anzumelden;

3) die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die Anmel-dung unterbleibt;

4) die Bestimmung eines Aufgebotstermins.

Z 770. (K. V. 8 770, G. 8 825.) Die öffentliche Bekanntmachung des Auf-gebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in dasReichscentralblatt, außerdem aber, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Falleine abweichende Anoronung getroffen hat, nach den im ß 180 für Ladungen gegebenenVorschriften,