Entwurf der Civilprozeßordnuncj. 9?
8 753. (K. V. § 753, G. 8 808,) Auf die Vollziehung des Arrestes finden dieVorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung, soweit nicht dienachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten.
8 754. (K. V, 8 754, G. 8 809.) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklauselnur in dem Falle, wenn nach Erlassung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf Seitendes Gläubigers oder des Schuldners eingetreten ist.
Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn feit dem Tage, anwelchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch derselbe erging,zugestellt ist, zwei Wochen verstrichen sind.
8 755. (K. V. 8 755. G. 8 «w.) Die Vollziehung des Arrestes in beweglichesVermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselbenGrundsätzen, wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im§ 658 bestimmten Wirtungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrest-gericht als Vollstreckunqsgericht zuständig.
Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsuerfahren auf den Gläubigerfallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß eine bewegliche körper-liche Sache, wenn sie oer Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung ausgesetztist oder wenn ihre Aufbewahrung unuerhältnihmäßige Kosten verursachen würde,versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
8 756. (K. V. 8 75«, G. 8 811.) Die Vollziehung des Arrestes in unbeweglichesVermögen bestimmt sich nach den Landesgesetzen.
§ 757. sK. V. 8 757. G. 8 812.) Die Vollziehung des persönlichen Sicherheits-arrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der 88 731—739und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach denvom Arrestgerichte zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschrän-kungen der Haft maßgebend sind.
8 758. (K, V, 8 758, G. 8 813.) Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestesgegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehle festgestellten Geldbetrags erfolgt vondem Vollstreckungsgerichte.
Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenndie Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuchder Arrest verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt.
l Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen können ohne vorgängige > S. 129.mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest aufgehoben wird, findet sofortigeBeschwerde statt.
8 759. (K. V. ß 759, G. 8 814.) Einstweilige Verfügungen in Beziehung aufden Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderungdes bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oderwesentlich erschwert werden könnte.
8 760. (K. V. § 760, G. 8 815.) Auf die Unordnung einstweiliger Verfügungenund das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von Arrestenund über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgendenParagraphen abweichende Vorschriften enthalten,
8 761. (K. V. 8 761, G. 8 816.) Für die Erlassung einstweiliger Verfügungenist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgängige mündliche Ver-handlung erfolgen.
8 762. (K. V. 8 762, G. 8 «17.) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen,welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darinbestehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere dieVeräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks untersagt wird.
Materialien zur Civilprozeßordnung, 7