96 Entwurf der Ciuilprozeßordnung,
statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögeneines zahlungsfähigen Schuldners zu sichern.
§ 744. (K. V. 8 744, O. 8 799.) Für die Anordnung des Arrestes ist sowohldas Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der mitArrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschrän-kende Person sich befindet.
§ 745. lk. V. 8 745, G. 8 80«.) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchsunter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung desArrestgrundes enthalten.
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
Das Gesuch kann vor dem Gerichtsschreiliel zu Protokoll erklärt werden.
! S. 127. ! 8 746. (K, V, 8 746, G. 8 801,) Die Entscheidung kann ohne vorgängige münd-
liche Verhandlung erfolgen.
Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaftgemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheileeine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anord-nung des Arrestes von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wennder Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
Z 747. lK. V. 8 747, G. 8 802.) Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt imFalle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durchBeschluß,
Den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, welcheden Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
Der Beschluß, durch welchen das Airestgesuch zurückgewiesen oder vorrangigeSicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen.
§ 748. (K. V. 8 748, G. 8 803,) In dem Arrestbefehle ist ein Geldbetrag festzu-stellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und derSchuldner zu dem Antrage auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird,
8 749. (K. V. 8 749, G. 8 804.) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrestangeordnet wird, findet Widerspruch statt.
Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welchesie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlungzu laden.
Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nichtgehemmt.
S 750. <K. V. 8 750, G, 8 803.) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Recht-mäßigseit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden.
"Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern oder auf-heben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer nach freiem Ermessenzu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig machen.
8 751. (K. V. 8 751, G- 8 806.) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat dasArrestgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen, daß diePartei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klagezu erheben habe. '
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebungdes Arrestes durch Vndurtheil auszusprechen.
§ 752. (K. V. 8 752, G. 8 807.) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kannwegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oderl S. 128. auf Grund des Erbietens > zu einer nach freiem richterlichen Ermessen zu bestimmendenSicherheitsleistung die Aufbebung des Arrestes beantragt werden.
Die Entscheidung ist durch Vndurtheil zu erlassen; sie erfolgt durch das Gericht,welches den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch dasGericht der Hauptsache.