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1 (1880)
Entstehung
Seite
95
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Entwurf der Ciuilprozehordnung, 95

durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird,darf, so lange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt weiden.

H 734. (K. V. 8 734, G. § 789.) Das Gericht hat bei Anordnung der Hafteinen Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grundder Verhaftung zu bezeichnen sind.

§ 735. (K. V. ß 735, G. 8 790.) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durcheinen Gerichtsvollzieher. Der Haftbefehl mutz bei der Verhaftung dem Schuldnervorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgetheilt werden.

§ 736. (K. V. § 736, G. 8 791.) Vor der Verhaftung eines Beamten, einesGeistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetztenDienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darferst erfolgen, nachdem die vorgesetzte BeHürde für die dienstliche Vertretung desSchuldners gesorgt hat. Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichenAnordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu setzen.

§ 737. (K. V. Z 737, G. 8 792.) Der Gläubiger hat die Kosten, welche durchdie Haft entstehen, einschließlich der Verpftegungstosten von Monat zu Monat vor-auszuzahlen. Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß ist unstatthaft, wennnicht mindestens für einen Monat die Zahlung geleistet ist. Wird die Zahlung nichtspätestens bis zum Mittage des letzten Tages erneuert, für welchen sie geleistet ist,so wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen. Gegen den Schuldner,welcher aus diesem Grunde oder ohne sein Zuthun auf Antrag des Gläubigersentlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haftnicht statt.

§ 738. (K. V. 8 738, G. 8 793.) Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heereangehörende Militärperson vollstreckt werden, fo hat das Gericht die vorgefetzteMilitärbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen.

l ß 739. (K. V. ß 739, G. 8 794.) DieHllft darf die Dauer von fechs Monaten > S. 126.nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts-wegen aus der Haft entlassen.

8 740. (K. V. 8 740, G. 8 795.) Ein Schuldner, gegen welchen wegen Ver-weigerung des im Z 660 erwähnten Offenbarungseides eine Haft von fechs Monatenvollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von Neuem zur Leistungdieses Eides durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daßder Schuldner später Vermögen erworben habe.

Fünfter Abschnitt.

Arrest und einstweilige Verfügungen.

§ 741. <K. V. 8 741, G. 8 796.) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangs-vollstreckung in das bewegliche «der unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforde-rung oder wegen eines Anspruchs statt, welcher in eine Geldforderung übergehen kann.

Die Zulässigkeit des Arrestes wird dadurch nicht ausgeschlossen, datz der An-spruch ein betagter ist.

§ 742. (K. V. 8 749, G. 8 797.) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zubesorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereiteltoder wesentlich erschwert werden würde.

Als ein zureichender Nrrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urtheil im Aus-lande vollstreckt werden mutzte.

§ 743. (K. V. 8 743, G. 8 798.) Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur