94 Entwurf der Liuilprozeßordnung.
Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der Gläubiger im Wege derKlage bei dem Prozeßgerichte erster Instanz geltend zu machen.
l S. 124. > Z 725. (K. V. 8 72S. G. 8 779.) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willens-
erklärung verurtheilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil dieRechtskraft erlangt hat.
Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einerEhe nicht zur Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Offenbarungseid und Haft.
§ 726. (K. V. 8 726, G. 8 780.) Für die Abnahme des Offenbarungseides istdas Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen Wohnsitzoder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgerichtzuständig.
8 727. (K. V. § 727, G. 8 781.) Das Verfahren beginnt mit der Ladung desSchuldners zur Leistung des Offenbarungseides.
Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides, so ist von"dem Gerichte durch Urtheil über den Widerspruch zu entscheiden. Die Eidesleistungerfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils.
8 728. (K. V. § 728, G. 8 782.) Gegen den Schuldner, welcher in dem zurLeistung des Offenbarungseides bestimmten Termine nicht erscheint oder die Leistungdes Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistungguf Antrag die Haft anzuordnen.
8 729. (K. V. 8 729, G. 8 783.) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeitbei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. DemAntrage ist ohne Verzug stattzugeben.
Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und derGläubiger hiervon m Kenntniß gesetzt.
Z 730. (K. V. 8 730, G. 8 784.) Ein Schuldner, welcher den im 8 660 er-wähnten Offenbarungseid geleistet hat, ist zur nochmaligen Leistung des Eides aucheinem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird,daß er später Vermögen erworben habe.
8 731. (K. V. 8 731, G. 8 785.) Die Haft ist unstatthaft:
1) gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung wahrend derSitzungsperiode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;S. 125. >2) gegen Militärpersonen, welche zu emem mobilen Truppentheile oder zur
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören;3) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft uno alle übrigen auf einemSeeschiffe angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig(segelfertig) ist.
8 732. (K. V. 8 732, G ß 786.) Die Haft wird unterbrochen:
1) gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung für dieDauer der Sitzungsperiode, wenn die Versammlung die Freilassungverlangt:
2) gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheile oder aufein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauerdieser Verhältnisse.
§ 733. (K. V. § 733, G. 8 787.) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit