Entwurf der Civilvrozeßordmmg. 93
Die Verpflichtung des Schuldners zur Eidesleistung erlischt durch Leistung desInteresse.
8 717. <K. V. 8 717, G. § 771.) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sacheoder ein bewohntes Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat derGerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in denBesitz einzuweisen.
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind,weiden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieserabwesend ist, einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des Schuldnersgehörigen oder in dieser Fannlie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zurVerfügung gestellt.
Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hatder Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zuschaffen ooer anderweit in Verwahrung zu bringen.
Verzögert der Schuldner die Anforderung, so kann das Vollstreckungsgerichtden Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.
8 718. (K. V. 8 718, G. 8 772.) Befindet sich eine herauszugebende Sache imGewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch desSchuldners auf Heraus I gäbe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche! S. 123.die Pfändung einer Geldforderung betreffen.
§ 719. <K. V. 8 719, G. 8 773.) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht,eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, foist der Gläubiger von dem Prozeßgerichte erster Instanz auf Antrag zu ermächtigen,auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlungder Kosten zu uerurtheilen, welche durch die Vornahme der Handlung entstehenwerden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachfordern««,, wenn die Vornahme derHandlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
8 720. (K. V. 8 720, G. 8 774.) Kann eine Handlung durch einen Drittennicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen desSchuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgerichte erster Instanz zu erkennen,daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldstrafen bis zum Gefammt-betrage von fünfzehnhundert Mark oder durch Haft anzuhalten sei.
Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurteilung zur Eingehung einerEhe nicht und im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen Lebens nurinsoweit zur Anwendung, als die Landesgesetze die Erzwingung der Herstellung desehelichen Lebens für zulässig erklären.
8 721. (K. V. 8 721, G. 8 775.) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zu-wider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden,so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von demProzeßgerichte erster Instanz zu einer Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oderzur Strafe der Haft bis zu fechs Monaten zu verurtheilen.
Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, welche, wenn siein dem die Verpflichtung ausfprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag vondem Prozeßgerichte erster Instanz erlassen wird.
§ 722. (K, V. 8 722, G. 8 77«.) Die in Gemäßheit der 88 719—721 zuerlassenden Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
8 723. (K. V. 8 723, G. 8 777.) Leistet der Schuldner Widerstand gegen dieVornahme einer Handlung, welche er nach den Bestimmungen der 88 719, 721 zudulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichts-vollzieher zuziehen, welcher nach den Bestimmungen des 8 62/ Abs. 3 zu verfahren hat.
8 724. (K. V. 8 724, G. 8 778.) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittswird das Recht des Gläubigers'nicht berührt, die Leistung des Interesse zu verlangen.