Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
92
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92 Entwurf der Zivilprozeßordnung,

Widerspruch, so hat sich jeder bei demselben betheiligte Gläubiger sofort zu erklären.Wird der Widerspruch von den Betheiligten als begründet anerkannt oder kommtanderweit eine Einigung zu Stande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wennein Widerspruch sich nicht erledigt, so erfolgt die Ausführung des Plans insoweit,als der Plan durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

Z 710. (K. V. 8 710, G. 8 763.) Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termineweder erschienen ist noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerspruch erhobenhat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des Plans einverstanden sei.

Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem Widersprüchebetheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben hat, so "wird angenommen, daß erdiesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.

8 711. (K. V. 8 711, G. 8 764.) Der widersprechende Gläubiger muß ohnevorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem Termins-tage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klageerhoben habe. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plansohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane widersprochen hat, einbesseres Recht gegen den Gläulnger, welcher einen Geldbetrag nach dem Planeerhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumungder Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen.

8 712. (K. V. ß 712, G. 8 765.) Die Klage ist bei dem Vertheilungsgerichteund, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, beidem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke das Vertheilungsgericht seinen Sitz hat.

Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeitnach dem Inhalte der erhobenen und in dem Termine nicht zur Erledigung gelangtenWidersprüche auch nur in Betreff einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämmt-lichen betheiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht über alleWidersprüche entscheiden solle.

Z 713. (K. V. 8 713, G- 8 766) In dem Urtheile, durch welches über einenerhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubigerund in welchen Beträgen der streitige Theil der Masse auszuzahlen sei. Wird diesnicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und einanderweites Vertheilungsuerfahren in dem Urtheile anzuordnen.

l S. 122. 1 8 714. (K. V, § 714, G. 8 767.) Das Versäumnißurtheil gegen einen wider-

sprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als zurückgenommenanzusehen sei.

§ 715. (K. V. 8 71S, G. 8 768.) Auf Grund des erlassenen Urtheils wird dieAuszahlung oder das anderweite Vertheilungsuerfahren von dem Vertheilungsgerichteangeordnet.

Dritter Abschnitt.

Zwangsvollstreckung zur Orwirkung der Herausgabe von Sachen undzur ErWirkung von Handlungen oder Unterlassungen.

8 716. (K. V, 8 716, G. 8 769.) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache odereine Quantität bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind dieselben vondem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

Wiro die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldneruervflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten:

daß er.die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.