Entwurf der Cimlprozeßordnung. 91
ZMlttt titel.Zwangsvollstreckung in das unvewegliche Vermögen.
H 702. (K. V. ß 702, G. 8 755.) Für die Zwangsvollstreckung in ein Grund-stück ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke dasGrundstück belegen ist.
Die Zwangsvollstreckung wird von diesem Gerichte auf Antrag angeordnet.
I ß 703. (K. V. 8 703. G. § 756.) Ist es mit Rücksicht auf die Grenzen ver- 1 S. 120.schiedener Amtsgerichtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuständig sei, oder ist dasGrundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen, so ist auf Antrag einesBetheiligten von dem zunächst höheren Gerichte unter Berücksichtigung der im Z 36enthaltenen Vorschriften eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen.
Dieselbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsvollstreckung inmehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche in verschiedenen Amtsgerichtsbezirkenbelegen sind, beantragt wird.
ß 704. (K. V. 8 704, G. 8 757.) Die Zwangsvollstreckung in das unbeweglicheVermögen einschließlich des mit derselben verbundenen Aufgebots- und Vertheilungs-verfahrens bestimmt sich nach den Landesgesetzen.
Nach den Landesgesetzen bestimmt sich insbesondere auch, welche Sachen undRechte in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören,inwiefern der Gläubiger berechtigt ist, seine Forderung in das Hypothekenbuch ein-tragen zu lassen, und wie die Eintragung zu bewirken "ist.
Entstehen in dem die Zwangsvollstreckung betreffenden Verfahren Rechtsstreitig-keiten, welche in einem besonderen Prozesse zu erledigen sind, so erfolgt die Erledigungnach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs. Auf Vertheilungsstreitigkeiten finden dieHZ 712—715 entsprechende Anwendung.
Dlltttt Titel.
Uerthei tun gsv erfahren.
8 705. (K, N. 8 705, G. 8 758.) Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wennbei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegtist, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht.
§ 706. (K. V. 8 706, G. 8 759.) Das zuständige Amtsgericht (Z§ 676, 69?bis 699) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligtenGläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung derForderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen,
8 707. (K. V. 8 707, G. 8 760.) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wirdvon dem Gerichte ein Theilungsplan angefertigt.
Der Betrag der Kosten des Verfahrens "ist von dem Bestände der Masse vor-weg in Abzug zu bringen.
Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anfertigung des Theilungs-plans der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach derAnzeige und deren Unterlagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderungfindet nicht statt.
Z 708. (K. V. 8 708, G. 8 761.) Das Gericht hat zur Erklärung über denTheilungsplan sowie zur Aus I führung der Vertheilung einen Termin zu bestimmen. > S. 121.Der Theilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Gerichts-schreiberei zur Einsicht der Betheiligten niedergelegt werden.
Die Ladung des Schuldners zu dem Termine ist nicht erforderlich, wenn siedurch Zustellung im Auslande oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müßte.
Z 709. (K. V. 8 709, G. 8 762.) Wird in dem Termine ein Widerspruch gegenden Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein