Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
90
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99 Entwurf der Ciuilprozeßordnung.

ß 698. (K. V. 8 698, G. ß 731.) Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche körper-liche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigtund auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen wurde,verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihmzugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem ihmzuerst zugestellten Beschlusse zur Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. Hat derGläubiger einen solchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennungauf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo die Sache heraus-zugeben ist.

Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt derGläubiger, für welchen die > zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohneZustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung, als nach derReihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinter-S. 119. legung des Erlöses dem Amtsgerichte anzuzeigen, dessen Be I schluß dem Drittschuldnerzuerst zugestellt ist. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schrift-stücke beizufügen.

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubigergleichzeitig bewirkt ist.

§ 699. (K. V, 8. 699, O. § 752.) Betrifft der Anspruch eine unbeweglicheSache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige derSachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von demAmtsgerichte der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennendenSequester herauszugeben.

ß 700. (K. V. 8 700, G. 8 753.) Jeder Gläubiger, welchem der Anspruchüberwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung dernach den Bestimmungen der ZZ 697699 diesem obliegenden Verpflichtungen zuerheben.

Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Klägerin jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.

Der Drittschuldner hat die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und demKläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termine der mündlichen Verhandlung zuladen.

Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreite über den in der Klage erhobenenAnspruch erlassen wird, ist für und gegen mmmtliche Gläubiger wirksam.

Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum Termine zur mündlichen Verhand-lung geladen ist, obgleich er von dem Drittschuldner hätte geladen werden sollen,kann der Drittschuldner sich auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen.

Z 701. (K. V. 8 701, G. 8 754.) Auf die Zwangsvollstreckung in andere Ver-mögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbeweglicheVermögen sind, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkteals bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügungüber das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, welche nur in An-sehung der Ausübung veräußerlich sind, besondere Anordnungen erlassen. Es kanninsbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen.In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzenden Sache anden Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorherbewirkt ist.

Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerungvon dem Gerichte angeordnet werden.