Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
89
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Entwurf der Zivilprozeßordnung. 89

nach den Vorschriften der 88 678691 unter Berücksichtigung der nachfolgendenBestimmungen.

H 693. (K. V. ^ 693, G. 8 746.) Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher einebewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vomGläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthunggepfändeter Sachen Anwendung.

8 694. (K V. 8 694, G. § 747.) Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eineunbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an emen auf Antrag desGläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu bestellenden Sequester heraus-zugeben sei.

Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für dieZwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

8 695. (K. V, § «93, G. 8 748.) Eine Überweisung der im Z 692 bezeichnetenAnsprüche an Zahlungsstatt ist unzulässig.

8 696. (K. V. 8 698, G. 8 749.) Der Pfändung sind nicht unterworfen:

1) der Arbeits- oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des Reichsgesetzesvom 21. Juni 1869 (B.-G.-Bl. 1869. S. 242 und 1871 S. 63);

2) die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen;

3) die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen odersonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht,.insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts fürsich, feine Ehefrau und feine noch unversorgten Kinder dieser Einkünftebedarf und nicht im Stande ist, diesen Unterhalt auf eine seinen Verhält-nissen angemessene Art selbst zu erwerben;

1 4) die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekasfen, insbesondere aus Knappschafts- > S. 118.lassen und Kassen "der Knappschaftsuereine zu beziehenden Hebungen;

5) der Sold und die Inualidenvension der Unteroffiziere und der Soldaten;

6) das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilenTruppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr-zeuges gehören;

7) die Pensionen der Wittwen und Waisen uud die denselben aus Wittwen-und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und dieStudienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;

8) das Diensteinkommen der Offiziere, der Beamten, der Geistlichen und derLehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten; die Pension dieser Personennach deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowieder nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oderGnlldengehlllt,

Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen, die Pension oderdie sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, fo ist derdritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. Die Pfändung ist ohneRücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie zur Befriedigung der Ehefrau und derehelichen Kinder des Schuldners wegen solcher Alimente beantragt wird, welche für dieZeit nach Erhebung, der Klage und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzteVierteljahr z^u entrichten sind.

Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, undder Servis der Offiziere und Militärbeamten sind weder der Pfändung unterworfennoch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen derPfändung unterliege, zu berechnen.

8 697. <K. V. 8 697, G. 8 750.» Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubigergepfändet, fo ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,welchem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage undunter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschlußihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.