88 Entwurf der Cimlprüzeßordnung.
S. 116, I über, daß derselbe, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an denSchuldner als befriedigt anzusehen ist.
Der Gläubiger hat dem Schuldner und dem Drittschuldner den Beschluß, welcherdie Ueberweisung ausspricht, zustellen zu lassen.
8 685. (K. V. § 685, G. 8 737.) Die Ueberweisung ersetzt die förmlichen Erklä-rungen des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtsdie Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist, insbesondere dasIndossament des Schuldners.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die über die Forderung vorhan-denen Urkunden herauszugeben. Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wegeder Zwangsvollstreckung erwirkt werden.
ß 686. (K. V. Ze>86, G. 8 739.) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Dritt-schuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet,dem Gläubiger zu erklären:
1) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungzu leisten bereit sei;
2) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubigergepfändet sei.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muß in die Zustellungsurkundeaufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus derNichterfüllung feiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des ,Pfändungs-beschlusses oder innerhalb der im ersten Absätze bestimmten Frist an den Gerichts-vollzieher erfolgen. Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde auf-zunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
§ 687. (K. V. 8 687, G, § 740,) Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt,ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eineZustellung im Auslande oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
§ 688. (K. V. 8 688, G. 8 741,) Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einerihm zur Einziehung überwiesencn Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für dendaraus entstehenden Schaden.
8 689. (K. V. 8 689, G. 8 749.) Der Gläubiger kann auf die durch Pfändungund Ueberweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchsverzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung.Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
8 690. (K. V. 8 690, G. 8 743) Ist die zur Einziehung überwiesene Forderungeine bedingte oder eine betagte, oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit voneiner Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, sokann das Gericht auf Antrag eine andere Art der Verwerthung anordnen.S. 11?. l Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage stattgegeben wird, ist der
Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Auslande "oder eine öffentlicheZustellung erforderlich wird.
§ 691. (K. V. 8 691, G. 8 744.) Schon vor der Pfändung kann der Gläubigerdurch einen Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benach-richtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an denDrittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an denSchuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung der-selben zu enthalten.
Die Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (8 755), sofern diePfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginntmit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung dem Drittschuldner zugestellt ist.
8 692. (K V. 8 692, G. 8 745,) Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welchedie Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt