Entwurf der «Zivilprozeßordnung. 87
8 676. (K, V, 8 «76, O. tz 728.) Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem dieerste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über,sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines bethelligten Gläubigers oderdes Schuldners anordnet, daß die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einemanderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger.
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt derGläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustim-mung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihen-folge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegungdes Erlöses dem Vollstreckungsgerichte anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf dasVerfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubigergleichzeitig bewirkt ist.
I III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. >
8 677. (K. V. § 677, G. § 729.) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangs-vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstände haben,erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
Als Vollstreckungsgericht "ist das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner imDeutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung einessolchen das Amtsgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des 8 24.gegen denSchuldner Klage erhoben werden kann.
8 678. (K. V. § 678, G. 8 730.) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, sohat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleichhat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung überdie Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.
Der Gläubiger hat den Beschluß dem Schuldner und dem Drittschuldner zustellenzu lassen.
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung alsbewirkt anzusehen.
Z 679. (K. N. 8 679, G. 8 731.) Inwieweit die Pfändung einer Forderung indas Hnpothekenbuch einzutragen und wie eine solche Eintragung zu erwirken ist, bestimmtsich nach den Landesgesetzen.
§ 680. (K. V. 8 680, G. 8 732.) Die Pfändung von Forderungen aus Wechselnund anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wirddadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt.
8 681. <K. V. 8 681, G. 8, 733.) Das Pfandrecht, welches durch die Pfändungeiner Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehendenForderung erworben "wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fälligwerdenden Beträge.
8 682. (K. V. 8 682, G. 8 734.) Durch die Pfändung eines Diensteintommenswird auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der Versetzungin ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhungzu beziehen hat.
D,ese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn keineAnwendung.
8 683. (K. V. 8 683, G. 8 735.) Vor der Pfändung ist der Schuldner über dasPfändungsgesuch nicht zu hören.
8 684. (K. V. 8 684. G. 8 736.) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläu-biger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zuüberweisen.
Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung