86 Entwurf der Civilprozeßordnung,
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. Die Wegnahme des Geldesdurch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.
8 666. <K. V. § 666, O. 8 717) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darfnicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht derGläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder die-selbe erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zuversteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längerenAufbewahrung zu vermeiden.
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung geschehenist, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen Ort sich einigen,
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zuversteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
8 667. (K. V. 8 667, G. 8 718.) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt nachdreimaligem Aufrufe.
Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlunggeschehen.
Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmtenZeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schlüsse des Verstei-gerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird dieSache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote nichtzugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
8 668. (K. V. 8 668, G. 8 719.) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald derErlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangs-vollstreckung hmreicht.
§ 669. (K. V. 8 669, G. 8 720.) Die Empfangnahme des Erlöses durch denGerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.
8 670. (K. V. 8 670, G. 8 721.) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unterihrem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendesGebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Handzu dem Preise bewirken, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht.
Iß 671. (K. V. 8 671, G. 8 722.) Gepfändete Papiere auf Inhaber sind, wennsie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Handzum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach denallgemeinen Bestimmungen zu versteigern.
§ 673. (K. N. 8 672, O>. 8 724.) Ist ein Inhaberpapier auf den Namen ein-geschrieben (außer Kurs gesetzt), so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungs-gericht ermächtigt werden, die Aufhebung der Einschreibung (die Wiederinkurssetzung)zu bewirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen des Schuldners abzugeben.
8 673. (K. N. 8 673. G. 8 725.) Die Versteigerung gepfändeter, von dem Bodennoch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nachder Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher dieAberntung durch einen Dritten bewirken zu lassen.
8 674. (K. V. 8 674, G. 8 726.) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldnerskann das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sachein anderer Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden Paragraphenbestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Personals den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei.
8 675. (K. V. 8 673, G. 8 727.) Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wirddurch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß erdie Sachen für seinen Auftraggeber pfände, bewirkt.
Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so istdiesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntniß zu setzen.