Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
85
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Entwurf der Civilprozeßordnung. 85

verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungenden Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahinzu leisten:

daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich nichts

verschwiegen habe.

> II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen. > S. 112.

tz 661. (K. V, 8 Wl, G. § 712.) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldnersbefindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher die-selben in Besitz nimmt.

Am Gewahrsam des Schuldners sind die Sachen nur zu belassen, wenn derGläubiger einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit erheblichen Schwierig-leiten verbunden ist. In diesem Falle ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurchbedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlichgemacht ist.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung inKenntniß zu setzen.

ß 662. (K. V. 8 6«2, G. H 713.) Die vorstehenden Bestimmungen finden ent-sprechende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam desGläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.

H 663. (K. V. 8 663, G. § 714.) Früchte, welche von dem Boden nicht getrenntsind, dürfen nicht früher als einen Monat vor der Reife gepfändet werden,

Z 664. (K. V. § 664, G. § 715.) Folgende Sachen sind der Pfändung nichtunterworfen:

1) die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengerät!), insbesonderedie Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner, seineFamilie und sein Gesinde unentbehrlich sind;

2) die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei Wochenerforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;

3) eine Milchkuh oder statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebstdem zum Unterhalte und zur Streu für dieselben auf zwei Wochenerforderlichen Futter und Stroh, sofern die bezeichneten Thiere für dieErnährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unent-behrlich sind;

4) bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern die zur persön-lichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen Gegenstände;

5) bei Personen, welche Landwirthfchaft betreiben/das zum Wirthschafts-betriebe erforderliche Geräth, Vieh- und Feldinventarium nebst demnöthigen Dünger, sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, welche zurFortsetzung der Wirthschaft bis zur nächsten Ernte erforderlich sind;

6) bei Offizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichts-anstalten, Rechtsanwälten und Notaren die zur Verwaltung des Diensteserforderlichen Gegenstände sowie anständige Kleidung;

?) bei Offizieren, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unter-richtsanstlllten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter-worfenen Theile des Diensteinlommens oder der Pension für die Zeit vonder Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensions-zahlung gleichkommt;> 8) das Inventarium der Posthaltereien; I S. 113

9) Orden und Ehrenzeichen;

10) die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie inder Kirche oder zum Gebrauche seiner Kinder in der Schule bestimmt sind.

Z 665. (K. V. 8 665, G. 8 ?16.) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichts-vollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einenSachverständigen abzuschätzen.