Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
84
Einzelbild herunterladen
 

84 Lntwurf der Civilprozeßordnung.

oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommeneEintritt der Thatsache, von welcher die Vollstreckung aus der Urkunde abhängt, oderdie als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht, beiwelchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, undin Ermangelung eines solchen das Gericht zuständig, bei welchem in Oemäßheit des8 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

Z 655. <K. V, § 655, G. ^ 706.) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert,auf Grund anderer als der in den M 597, 651 bezeichneten Schuldtitel die gerichtlicheZwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende Vorschriften von denBestimmungen dieses Gesetzbuchs über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

Die vorstehende Bestimmung findet auch auf Huvothekenurkundcn (Hyputheken-schuldbriefe, Hypothekenscheine u. s. w.) Anwendung.

§ 656. (K. V. tz 656, G. 8 707.) Die in diesem Buche angeordneten Gerichts-stände sind ausschließliche.

S.m. > Zweiter Abschnitt.

Zwangsvollstreckung wegen Geldfordernngen.

Erster Titel.Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ilermögen.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Z 657. (K. V. § 657. G. § 708.) Die Zwangsvollstreckung in das beweglicheVermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, alszur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckungerforderlich ist.

Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der zupfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nichterwarten läßt.

ß 658. (K. V. 8 658, G. § 709.) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubigerein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

Kraft dieses Pfandrechts kann der Gläubiger aus dem gepfändeten Gegenständeseine Befriedigung vor anderen Gläubigern des Schuldners verlangen. Der Gläubigerbehält dieses Recht auch gegenüber der Konkursmasse des Schuldners, unbeschadet derVorschriften, welche die Wirkungen der Konkurseröffnung auf die Gültigkeit derPfandrechte betreffen. Das Pfandrecht steht dem Rechte derjenigen Gläubiger nach,welche kraft eines an dem gepfändeten Gegenstande ihnen zustehenden speziellen Pfand-oder Vorzugsrechts den Faustpfandgläubigern vorgehen.

Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor,welches durch eine spätere Pfändung begründet wird.

8 659. (K. V. 8 638, G. 8 710.) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter,welcher sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugs-rechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigungaus dem Erlöse bei dem Vollstreckungsgerichte geltend machen, ohne Rücksicht darauf,ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung desErlöses anzuordnen.

ß 660. (K. V. 8 660, G. 8 7N) Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befrie-digung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändungfeine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag