Entwurf der Civilprozeßordnung. 83
8 649. (K, V, 8 649, G. 8 700) Soll die Zwangsvollstreckung in einem aus-ländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfc die Urtheiledeutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgerichterster Instanz die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zuersuchen.
Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchenan diesen zu richten.
§ 650. (K. V. § 650, G. 8 701.) Gegen Entscheidungen, welche im Zwangs-vollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können,findet sofortige Beschwerde statt.
§ 651. (K. V. 8 651, G. 8 702.) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1) aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur Beilegung desRechtsstreits seinem ganzen Umfange nach oder in Betreff eines Theilsdes Streitgegenstandes vor einem deutschen Gerichte abgeschlossen sind;
2) aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde statt-findet;
3) aus Vollstreckungsbefehlen;
4) aus Urkunden, welche von einem deutschen Gerichte oder von einemdeutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in dervorgeschriebenen Form aufgenommen stnd, sofern die Urkunde über einenAnspruch errichtet ist, welker die Zahlung einer bestimmten Geldsummeoder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachenoder Werthpapiere zum Gegenstände hat, und der Schuldner sich in derUrkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
§ 653. (K. V. 8 652, G. 8 703.) Auf die Zwangsvollstreckung aus den in demvorstehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Bestimmungen derLL 612—650 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den 88 653, 654 abweichendeVorschriften enthalten sind.
I Z 653. <K. V. 8 658, G. 8 7«.) Vollstreckungsbefehle bedürfen der Voll- > S. 110.streckungsklausel nur in dem Falle, wenn nach Erlassung der Befehle eine Rechts-nachfolge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eingetreten ist.
Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig,als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbefehlsentstanden sind.
Für Klagen auf Grtheilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durchwelche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werdenoder die bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommeneRechtsnachfolge bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, welches den Vollstreckungs-befehl erlassen hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind dieKlagen bei dem zuständigen Landgerichte oder Handelsgerichte zu erheben.
8 654. (K. V. 8 654, G. 8 705.) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicherUrkunden wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt, welches die Urkundeaufgenommen hat.
Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notarertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrungeiner Behörde, so bat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
Die Entscheidungen über Einwendungen, welche die Zulässigleit der Voll-streckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiterenvollstreckbaren Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen Urkunden von dem im erstenAbsätze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, indessen Bezirke der im zweiten Absätze bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichneteBehörde den Amtssitz hat.
Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen,findet die beschränkende Vorschrift des 8 635 Abs. 2 keine Anwendung.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durchwelche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden