82 ' Entwurf der Civilprozeßordnung.
3) wenn eine öffentliche Urkunde ^vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt,l S. 108. l daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung erfolgt ist;
4) wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestelltePrivaturkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß der Gläubigernach Erlassung des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stun-dung bewilligt hat;
5) wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem sich ergiebt, daß nachErlassung des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderlicheSumme zur Auszahlung an den Letzteren bei der Post eingezahlt ist.
§ 641. (K. V. 8 641. G. S «92.) In den Fällen des 8 640 Nr. 1, 3 sind zu-gleich die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen derNr. 4. 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällender Nr. 2, sofern nicht durch die betreffende Entscheidung auch die Aufhebung derbisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
8 642. (K. V. § 642, G. 8 693.) Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeitdes Todes des Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaßdesselben fortgesetzt.
Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nöthig, sohat bei ruhender Erbschaft oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist,das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erbeneinen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen.
Z 643. (K. V. § 643, G. 8, 694.) Ist der Schuldner vor Beginn der Zwangs-vollstreckung gestorben, so hat bei ruhender Erbschaft oder wenn der Erbe oder dessenAufenthalt unbekannt ist, das nach den Landesgesetzen zuständige Nachlaßgericht aufAntrag des Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erben einen Kurator zu bestellen.
Z 644. (K. V. 8 644, G, 8 695.) Der als Erbe des Schuldners verurtheilteBeklagte kann die Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm> dieselbe im Urtheile vorbehalten ist.
Z 645. (K. V, 8 645, G. 8. 686.) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einenSchuldner, welcher als Benefizialerbe oder als Erbe unter Vorbehalt der Rechts-wohlthat des Inventars verurtheilt oder gegen welchen als Erben des verurtheiltenSchuldners die Zwangsvollstreckung begonnen hat, bleibt die Rechtswohlthat unberück-sichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem ErbenEinwendungen erhoben werden.
Inwieweit der Benifizialerbe berechtigt ist, auf Grund der Rechtswohlthat dieAussetzung, Aufhebung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung zu verlangen,bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Bestimmungen der 88 635,637, 638.
8 646. (K. V. 8 646, G. 8 697.) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen,S. 109. soweit sie nothwendig waren I (ß 85), dem Schuldner zur Last; sie smd zugleich mitdem zur Zwangsvollstreckung stehenden Ansprüche beizutreiben.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn dasUrtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird.
8 647. (K. V. 8 647, G. 8 698.) Wird zum Zwecke der Vollstreckung das un-gesäumte Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht auf Antrag desGläubigers die BeHürde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
8 648. (K. V. 8 648, G, 8 699.) Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine demaktiven Heere angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderenmilitärischen Dienstgebäuden erfolgen, so hat auf Antrag des Gläubigers das Voll-streckungsgericht die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zuersuchen.