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1 (1880)
Entstehung
Seite
81
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Entwurf der Civilprozeßordnung. 81

streckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn in Ansehung dervon dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Z 635. (K. V. § «35, G. ^ 686.) Einwendungen, welche den durch das Urtheilfestgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klagebei dem Prozehgerichte erster Instanz geltend zu machen.

Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen,erst nach dem Schlüsse derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungenin Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs spätestens hätten geltend gemacht«erden müssen, entstanden sind und durch Einspruch oder Berufung nicht mehrgeltend gemacht werden tonnen.

Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungengeltend machen, welche er zur Zeit der Erhebung der Klage "geltend zu machen imStande war.

Z 636. <K. V, 8- 636, G. 8687.) Die Bestimmungen des Z 635, Abs. 1, 3 findenentsprechende Anwen I düng, wenn in den Fällen der 614, 615 der Schuldner den > S. 107.bei Ertheilung der Vollstreckungsilausel als bewiesen angenommenen Eintritt derThatsache, von welcher das Urtheil die Vollstreckung abhängig macht, oder die alseingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestreitet, unbeschadet der Befugnih desSchuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vullstreckungs-tlausel in Gemäßheit des Z 61? zu erheben,

Z 637. (K. V. § 637, G. 8 688.) Das Prozeßgericht kann auf Antrag anord-nen, daß bis zur Erlassung des Urtheils über die in den ZH 635, 636 bezeichnetenEinwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestelltoder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß die erfolgten Voll-streckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die thatsächlichenBehauptungen, welche den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnungerlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Entscheidung desProzeßgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangs-vollstreckung fortgesetzt.

Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne uorgängigc mündliche Ver-handlung erfolgen.

8 638. (K. V. 8 638, G. 8 689.) Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile,durch welches über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Para-graphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungenaufheben, abändern oder bestätigen. In Betreff der Anfechtung einer solchen Ent-scheidung finden die Vorschriften des Z 608 entsprechende Anwendung.

ß 639. (K. V. 8 639, G. 8 690.) Behauptet ein Dritter, daß ihm an demGegenstände der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe,so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei demGerichte geltend zu machen, in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt.

Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diefeals Streitgenossen anzusehen.

Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereitserfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden die Vorschriften der HZ 637, 638 entsprechendeAnwendung. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheits-leistung zulässig.

Z 64l). (K, V. 8 640, G. 8 691.) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oderzu beschränken:

1) wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird,aus welcher sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder dessenvorläufige Vollftreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckungfür unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet ist;

2) wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird,aus welcher sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckungoder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist;

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