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kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen,Ist militärische Hülfe erforderlich, so hat er sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden.
§ 628. (K. V. 8 628, G. 8 679,) Wird bei einer Vollstreckungshandlung Wider-stand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgenden Voll-streckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie desselben gehörigeoder in dieser Familie dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichts-vollzieher zwei großjährige Männer oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten alsZeugen zuzuziehen.
8 629. (K. V. 8 629, G. 8 680.) Jeder Person, welche bei dem Vollstreckungs-verfahren betheiligt ist, muß auf Begehren Einficht der Alten des Gerichtsvollziehersgestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden.
ß 630. <K, V. § 630, 8 G- 681,) An Sonntagen und allgemeinen Feiertagendarf eine Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, indessen Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zwangs-vollstreckung vorzuzeigen,
8 63l. (K. V. 8 631, G. 8 662.) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Voll-streckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.Das Protokoll muß enthalten:
1) Ort und Zeit der Aufnahme;
2) den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung derwesentlichen Vorgänge;
3) die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist;
4) die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die Unterzeich-nung nach uorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht undnacl/ vorgängiger Genehmigung erfolgt fei;
>5) die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können,so ist der Grund anzugeben.
8 632. (K. V. 8 632, G. § «83.) Die Aufforderungen und sonstigen Mitthei-lungen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichts-vollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
Kann die mündliche Ausführung .nicht erfolgen, so ist eine Abschrift desProtokolls unter entsprechender Anwendung der 88 151, 159—163 zuzustellen oder,wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, amOrte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post zu über-senden. Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Protokolle bemerkt werden. Eineöffentliche Zustellung findet nicht statt.
8 633. (K. V. 8 633, G. 8 684.) Die den Gerichten zugewiesene Anordnungvon Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeitder Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgerichtbezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungs-verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne vorgängige münd-liche Verhandlung erfolgen.
8 634. (K V. 8 634, G. 8 685.) Ueber Anträge, Einwendungen und Erinne-rungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselbenvom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Voll-streckungsgericht. Dasselbe ist befugt, die im 8 617, Absatz 2 bezeichneten Anord-nungen zu erlassen.
Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichts-vollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Voll-