Entwurf der Civilprozehordnung. 79
in der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und dasUrtheil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Hängt die Vollstreckung eines Urtheils seinem Inhalte nach uon dem durchden Gläubiger zu beweisenden Eintritts einer Thatsache ab oder handelt es sich umdie Vollstreckung eines Urtheils für die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichnetenGläubigers oder gegen die Rechtsnachfolger des in demselben bezeichneten Schuldners,so muß außer dem zu vollstreckenden Urtheile auch die demselben beigefügte Vollstreckungs-klausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher Urkunden ertheiltist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestelltsein oder gleichzeitig mit Beginn derselben zugestellt werden.
§ 621. (K. V. 8 621, G. 8 672.) Ist die Geltendmachung des Anspruchs uondem Gintritte eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nurbeginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen"ist.
Hängt die Vollstreckung uon einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheits-leistung ab, so darf der Beginn der Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dieSicherheitsleistung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen und eine Abschriftdiefer Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
S 622. (K. V. 8 «22, G, § 67g.) Gegen eine dem aktiven Heere angehörendeMilitärperson darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn dieser Person durchdie zuständige Militärbehörde die Weisung ertheilt ist, sich der Zwangsvollstreckungzu unterwerfen.
Die zuständige Militärbehörde hat die Weisung auf Verlangen des Gläubigerssofort zu ertheilen, auch denselben sofort schriftlich in Kenntniß zu setzen, daß dieWeisung erfolgt sei.
8 623. (K. V. § 623, G. 8 674.) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sienicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe im Auftragedes Gläubigers zu bewirken haben.
Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckungdie Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. Der uon dem Gerichts-schreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
Z 624. (K. V. 8 624, G, § 675.) In dem schriftlichen oder mündlichen Auftragezur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollstreckbaren Aus-fertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers^ die Zahlungen oder sonstigenLeistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren unddem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Aus-fertigung auszuliefern.
8 625. (K. V. 8 625, G. 8 676.) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wirdder Gerichtsvollzieher zur Vor > nähme der Zwangsvollstreckung und der im § 624 > S. 105.bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt.Der Mangel oder tue Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenübervon dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
8 626. <K. V. 8 626, G. 8 677.) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang derLeistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung aus-zuliefern, bei theilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu bemerkenund dem Schuldner Quittung zu ertheilen.
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittuug des Gläubigers selbstzu fordern, wird durch diese Bestimmungen mcht berührt.
§ 627. (K. V. 8 627, G. § 678.) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnungund die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckungdies erfordert.
Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältnisseöffnen zu lassen.
Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und