78 Entwurf der Civilprozeßordmmg,
4) wenn der verurtheilte Schuldner ein Deutscher ist Und sich auf denProzeß nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß einleitende Ladungoder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichts in Personnoch durch Gewährung der Rechtshülfe im Deutschen Reiche zugestellt ist,
8 612. (K, V. 8 612, G. 8 662.) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grundeiner mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbareAusfertigung).
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichtserster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gerichte anhängig ist,von dem Gerichtsschreiber dieses Gerichts ertheilt.
§ 613. (K. V. 8 «13, G- 8 663) Die Vollstreckungsklausel:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeichnung der Parteizum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt."I S. 103. I ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlüsse beizufügen, von dem Gerichtsschreibeizu unterschretben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
8 614. (K. V. 8 614, G. 8 664.> Von Urtheilen, deren Vollstreckung nachihrem Inhalte von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritte einer anderenThatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darfeine vollstreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden, wenn der Beweis durch öffentlicheUrkunden geführt wird.
8 615. (K, V. 8 615, G. 8 665.) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für denRechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen die allgemeinenRechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und unter Berücksichtigungder ß8 228, 230 gegen denjenigen Rechtsnachfolger dieses Schuldners ertheilt werden,an welchen die in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nachBeendigung des Rechtsstreits veräußert ist, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gerichteoffenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird.
Ist die Rechtsnachfolge bei dem Gerichte offenkundig, fo hat dies der Gerichts-schreiber in der Vollstreckungsklausel zu bezeugen.
8 616. <K. V. 8 616, G. 8 667.) Kann der nach den vorstehenden Paragraphenerforderliche Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht geführt werden, fo hat derKläger bei dem Prozeßgerichte erster Instanz aus dem Urtheile auf Ertheilung derVollstreckungsklausel Klage zu erheben.
8 617. (K. V. 8 617, G. 8 668.) Ueber Einwendungen des Schuldners, welchedie Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessenGerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel ertheilt ist. Die Entscheidung kann ohnevorgängige mündliche Veryandlung erfolgen.
Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Unordnung erlassen;es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher-heitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
8 618. (K. V. 8 618. G. 8 669.) Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung darfderselben Partei, sofern nicht die zuerst ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird,nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden.
Vor der Entscheidung kann der Schuldner mündlich oder schriftlich gehört werden.
Der Gerichtsschreiber hat von der Ertheilung der weiteren Ausfertigung, wenndie Entscheidung, durch welche dieselbe angeordnet wird, nicht verkündet ist, denGegner in Kenntniß zu setzen.
Die weitere Ausfertigung ist als solche unter Erwähnung der Entscheidungausdrücklich zu bezeichnen.
8 619. (K. V. 8 619, G, 8 670.) Vor der Aushändigung einer vollstreckbarenl S. 104. Ausfertigung ist auf der Url schrift des Urtheils zu bemerken, für welche Partei undzu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist.
8 630. (K, V. ß 620, G. 8 671,) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen,wenn die Personen, für und gegen welche sie stattfinden foll, in dem Urtheile oder