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Entwurf der Ciuilprozeßordmmg, ??
treckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder einen schwer zu ermittelndenMchtheil bringen würde, oder wenn sich der Gläubiger erbietet, vor der VollstreckungSicherheit zu leisten,
§ 603. (K, V. 8 603, G, § «51,) Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckungdes Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, soist in den Fällen des Z 601 auf Antrag des Schuldners auszusvrechen, daß dasselbenicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen des Z 602 ist der Antrag des Gläubigerszurückzuweisen.
Z 604. (K. V. § 604, G. 8 652,) Das Gericht kann auf Antrag die vorläufigePollstreckbarteit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig machen.
Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicherheits-leistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht derGläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten.
8 605. (K. V. 8 605, G. 8 633.) Die in den Z§ 602—604 erwähnten Anträgesind vor dem Schlüsse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheilergeht,
§ 606. (K. V. 8 606, G. 8 654) Ist der Antrag, das Urtheil für vorläufigvollstreckbar zu erklären, Übergängen oder ist in Fällen, in welchen ein Urtheil ohneAntrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, eine Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarieit nicht erfolgt, so kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vor-schriften des Z 282 zur Anwendung.
8 «07. (K. V. 8 607, G. 8 655 > Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit derAertundung eines Urtheils, welches die Entscheidung in der Hauptsache oder dieVüllstreckbarieitserklarung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Auf-hebung oder Abänderung erfolgt,
§ 608. sK, V. 8 608, G. 8 656,) In der Berufungsinstanz ist über die vor-läufige Vollstreckbarkeit, sofern die > felbe nicht den alleinigen Gegenstand der Ver- > S. 102.Handlung bildet, auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
Die Bestimmung des § 465 über die Vertagung der mündlichen Verhandlungfindet in diesem Falle keine Anwendung.
Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbar-keit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
8 609. (K. V. 8 609, G. 8 657., Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbarerklärtes Urtheil der Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt, so finden die Vor-schriften des ß 600 entsprechende Anwendung.
j Z 610. (K. V. 8 610, G. 8 660.) Aus dem Urtheile eines ausländischen Ge-richts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Voll-streckungsurtheil ausgesprochen ist.
Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht oder Landgericht,bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelungeines solchen das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemaßheit>es § 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
8 611. (K. V. 8 611, G, 8 661,) Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfungder Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.Dasselbe ist nicht zu erlassen.
1) wenn das Urtheil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gerichtgeltenden Rechte die Rechtskraft noch nicht erlangt hat;
2) wenn durch die Vollstreckung eine Handlung erzwungen werden würde,welche nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckungurtheilenden deutschen Richters verboten ist;
3) wenn nach dem Rechte des über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckungurtheilenden deutschen Richters die Gerichte desjenigen Staats nicht zu-ständig waren, welchem das ausländische Gericht angehört;