76 Entwurf der Civilprozeßordnung,
S i«o. I Achtes Buch.
Zwangsvollstreckung.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 597. (K. V. § 597, G. 8 644.) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Ecklen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.Urtheile in Ehesachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden
ß 598. (K. N. § 598, G. 8 645.) Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Abla»,der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruch«bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Ein-legung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
Z 599. (K. V, 8 599, G. 8 646.) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheil«sind auf Grund der Prozeßakten vom Gerichtsschreiber erster Instanz, und so lang!der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreibe!dieser Instanz zu ertheilen.
Insoweit die Eriheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheilein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß des Oerichtsschreibers d«für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts/daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatzzum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei.
8 600. (K. V. 8 600, G. 8 647.) Wird die Wiedereinsetzung in den voriqenStand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das Gerichtauf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistmizeinstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß dieerfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Ein-stellung der Zwangsvollstreckung ohne'Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaftgemacht wird, daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde,
Die Entscheidung kann ohne uorgängige mündliche Verhandlung erfolgen, EineAnfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
8 601. (K. V. 8 601, G. 88 648. 649.) Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären:
1) Urtheile der Amtsgerichte;
2) Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurtheilunzcnissprechen;
S. 101. ! 3) Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten Endurtheile aus-
gedrückten Folgen aussprechen;
4) ein zweites oder ferneres in derselben Instanz gegen dieselbe Partei z«Hauptsache erlassenes Versäumnißurtheil;
5) Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechselprozesse erlassen werden;
6) Urtheile, durch welche Arreste oder einstweilige Verfügungen aufgehobenwerden;
?) Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten <u>5sprechen, soweit die Alimente für'die Zeit nach der Erhebung der Klageund für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu ent-richten sind,
8 602. (K. V. 8 6N9, G. 8 650.) Urtheile sind auf Antrag für vorläufig voll-streckbar zu erklären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetzung der Voll-