Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
75
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Entwurf der Liuilpruzehürdnung. ?5

spruchs gegen den Anspruch oder einen Theil desselben verliert der Zahlungsbefehlseine Kraft, Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen,

8 589. (K. V, 8 689, G. § 636.) Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebendeKlage vor die Amtsgerichte, so wird, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben ist, dieKlage als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgerichte erhobenangesehen, welches den Befehl erlassen hat.

Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung laden; die Ladungs-fnst beträgt mindestens drei Tage.

8 590. (K. V. § 590, G. § 637.) Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebendeKlage vor die Landgerichte oder Handelsgerichte, so erlöschen die Wirkungen derRechtshängigkeit, wenn mcht binnen einer sechsmonatigen Frist, welche von dem Tageder Benachrichtigung von der Erhebung des Widerspruchs läuft, die Klage bei demzuständigen Gerichte erhoben wird.

S 591. (K. V, 8 591, G. 8 638.) Die Kosten des Mahnuerfahrens sind imFalle der rechtzeitigen Erhebung < des Widerspruchs als ein Theil der Kosten des > S. 99.entstehenden Rechtsstreits anzusehen.

Wird im Falle des 8 590 die Klage nicht binnen der bestimmten Frist erhoben,so hat der Gläubiger die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.

8 592. (K. V. 8 592, G. 8 639.) Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darinbestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar M erklären,sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widersprucherhoben ist. Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den Zahlungs-befehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl. In den Vollstreckungsbefehl sind die von demGläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen.

Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch des Gläubigers zurückgewiesenwird, findet sofortige Beschwerde statt.

8 593. (K. N. 8 393, G. 8 640.) Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vor-läufig vollstreckbar erklärten auf Versäumnis; erlassenen Endurtheile gleich. Gegendenselben findet der Einspruch nach den Vorschriften der HZ 293301 statt. Gehörtder Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so ist der Einspruch bei dem zuständigenLandgerichte oder Handelsgerichte einzulegen,

Z 594. (K. V. 8 594, G. 8 641.) Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nichterhoben ist, die Erlassung des Vollstrecküngsbefehls nicht binnen einer sechsmona-tigen Frist, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt,nachgesucht, so verliert der Zahlungsbefehl dergestalt seine Kraft, daß auch dieWirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen. Dasselbe gilt, wenn die Erlassung desVollstrecküngsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber zurückgewiesen wird.

Z 595. (K. V. 8 595, G. 8 642.) Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungs-befehls oder eines Vollstreckungsbefehls sowie die Erhebung eines Widerspruchsweiden der anderen Partei abschriftlich nicht mitgetheilt; im Falle ihrer mündlichenAnbringung ist die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.

8 596. (K. V 8 596. G. 8 643.) Des Nachweises einer Vollmacht bedarf esnicht, wenn für den Gläubiger die Erlassung eines Zahlungsbefehls nachgesucht oderfür den Schuldner Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird.