74 Entwurf der Ciuilprozeßordmmg,
Siebentes Buch.
M a h n v e r f c> h r e n.
8 581. (K. V. 8 581, G. 8 628.) Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlungeiner bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderervertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstände hat, ist auf Gesuch desGläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen.
Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach Inhalt des Gesuchs dieGeltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängigist oder wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentlicheBekanntmachung erfolgen müßte.
8 582. (K. V. § 589, G. § 629.) Die Zahlungsbefehle werden von den Amts-gerichten erlassen.
Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen Verfahren er-hobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlichunbeschränkt zuständig wären.
ß 583. (K. V. 8 583, G. § 630.) Das Gesuch muß enthalten:
1) die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe undWohnorts
2) die Bezeichnung des Gerichts;
3) die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundesdes Anspruchs;
4) das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.
S. 98. I Z 584. (K. V. 8- 584, G. 8 631.) Entspricht das Gesuch nicht den Bestim-
mungen der vorstehenden Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs,daß oer Anspruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird dasselbe zurück-gewiesen.
Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungsbefehl nur inAnsehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung findet nicht statt.
8 585. (K. V. 8 585, G. 8 632.) Der Zahlungsbefehl enthält die in S 583Nr, 1—3 bezeichneten Erfordernisse des Gesuchs und außerdem den Befehl an denSchuldner, binnen einer vom Tage der Zustellung laufenden Frist von zwei Wochenbei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchsnebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den ge-forderten Zinsen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben.
§ 586. (K, V, 8 586, G. 8 633.) Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls anden Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.
8 587. (K. V. 8 587, G, 8 634,» Der Schuldner kann gegen den Anspruchoder einen Theil desselben Widerspruch erheben, so lange der Vollstreckungsbefehlnicht verfügt ist.
Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widersprüchein Kenntniß zu setzen und dem Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüberzu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe.
Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf esnicht.
8 588. (K, V, 8 588, G. 8 635.) Durch die rechtzeitige Erhebung des Wider-