Outwurf der Ciuilprozeßürdmmg, ?3
I Z 572. (K, V,-------, G, 8 608,) Mit der Entmündigungstlage kann eine > S. 96.
andere Klage nicht verbunden werden.Eine Widerklage ist unzulässig.
Z 573. (K. V. 8 5688, G. 88 597, 609.) Nach Zulassung einer wegen Geistes-krankheit erhobenen Klage wird dem Beklagten für den Rechtsstreit von dem Vor-sitzenden des Prozeßgerichts ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt. Die Zustellungder Klage erfolgt an diesen Vertreter.
Die Berechtigung des Beklagten zur Bestellung eines Anwalts ist nicht aus-geschlossen. ,
8 574. (K. V. ß 568e, G. 88 611, 614.) Bei dem Verfahren in Entmündigungs-sachen tritt eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in gleicher Weise ein, wie beidem Verfahren, welches die Nichtigkeitserklärung einer Ehe zum Gegenstande hat.
Auch finden die Vorschriften der HZ 554, 555, 565, 566 auf das Verfahren inEntmündigungssachen entsprechende Anwendung,
Z 575. (K. V, § 5685 G, 88 598, 612.) Im Falle einer weczen Geisteskrankheiterhobenen Klage ist der Beklagte persönlich von dem Gerichte m nicht öffentlicherSitzung zu vernehmen. Die Vernehmung kann auch durch einen beauftragten oderersuchten Richter erfolgen.
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichts schwerausführbar oder für die Entscheidung unerheblich ist.
Z 576. (K. V. § 5663. G. 88 599, 612.) Das Endurtheil auf eine wegenGeisteskrankheit erhobene Klage darf nicht erlassen werden, bevor das Gericht einenoder mehrere Aerzte als Sachverständige über den Geisteszustand des Beklagtengehört hat.
8 577. (K, V.------- , G. 88 608, 607, 623,) Ein die Entmündigung aussprechen-des Endurtheil tritt mit der Verkündung vorläufig in Wirksamkeit.
§ 578. (K. V. 8 5681, G. 88 603, 615.) Das Prozeßgericht hat der vormund-schaftlichen BeHürde von der Zulassung der Entmündigungstlage und von jedem inder Sache erlassenen Endurtheile Mittheilung zu machen. "
8 579. (K. V. 8 568x^, G. 88 616, 617.) Die Wiederaufhebung der Entmündi-gung kann nur auf Grund eines neuen Verfahrens durch Urtheil ausgesprochen werden.
Für die Klage ist das Landgericht, bei welchem der Entmündigte seinen all-gemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er seinen Wohnsitz nur im Aus-lande, so kann die Klage bei dem Landgerichte seines letzten Wohnsitzes im DeutschenReiche erhoben werden," sofern die Entmündigung von einem deutschen Gerichte aus-gesprochen ist.
1 8 580. (K. V. 8 568 bb, G. 88 620, 626,) Zur Erhebung der Klage auf > S. 97.Wiederaufhebung der Entmündigung ist der dem Entmündigten bestellte Vormundoder Kurator befugt.
Will dieser die Klage nicht erheben, so kann die uormundschaftliche Behördedem Entmündigten einen besonderen Kurator zur Prozeßführung bestellen, auch imFalle der Entmündigung wegen Verschwendung den Entmündigten ermächtigen, selbstdie Klage zu erheben.
Die Klage wird gegen den Staatsanwalt gerichtet. Das Verfahren bestimmtsich nach den Vorschriften, welche für das Entmündigungsuerfahren gelten.
Der Entmündigte kann einen Anwalt bestellen, auch wenn er nicht ermächtigtworden ist, selbst die Klage zu erheben.