Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
72
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72 Entwurf der Civilvrozeßordnung.

8 563. fK, N. ß 563, G. 8 588,) So lange die Ehegatten leben, kann die Nich-tigkeit einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemachtwerden kann, nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage ausgesprochen werden.

8 564. (K. V. 8 364, G. 8 589,) Der Staatsanwalt kann, auch wenn er dieKlage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig Anträgestellen und Rechtsmittel einlegen.

Z 565. (K. V. 8 565, G. 8 390,) Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalteoder einer Privatpartei eingelegt, so sind im ersteren Falle die Privatparteien, imletzteren Falle die übrigen Privatparteien und der Staatsanwalt, sofern derselbePartei ist, für das Rechtsmittelverfahren als die Gegner anzusehen.

S. 95. 1 8 566. (K. V. 8 366, G. 8 591.) In den Fällen, in welchen der als Partei

auftretende Staatsanwalt unterliegt, ist die Staatskasse Zur Erstattung der dem obsiegendenGegner erwachsenen Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels deszweiten Abschnitts des ersten Buchs zu verurtheilen.

8 567. (K. N. 8 367, G. 8 392.) Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Ehe-scheidungsklage zu verstehen die Klage auf Trennung der Ehe dem Bande nach oderauf immerwährende oder zeitweilige Trennung von Tisch und Bett; unter Ungültig-keitsklage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem Grunde, welchernicht von Amtswegen geltend gemacht werden kann; unter Nichtigkeitsklage die Klageauf Anfechtung einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltendgemacht werden kann.

Zweiter Abschnitt.

Verfahren in Entmündigungssachen.

8 568. sK. V. 8 568«,, G, 88 598, 621) Eine Person kann für geisteskrank(wahnsinnig, blodsinmg u. s. w.) oder für einen Verschwender nur auf erhobeneKlage durch Urtheil erklärt werden.

8 569. (K. V, 8 568b, G, 88 594, 606, 621.) Für die Entmündigungsklage istdas Landgericht, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aus-schließlich zuständig.

Gegen einen Deutschen, welcher seinen Wohnsitz nur im Auslande hat, kanndie Klage bei dem Landgerichte seines letzten Wohnsitzes im Deutschen Reiche erhobenwerden.

8 570. (K, V. 8 568«, G. 88 595, 621.) Die Entmündigungsklage kann vondem Ehegatten, einem Verwandten oder dem Vormunde des Beklagten erhobenwerden. "Gegen eine Ehefrau kann nur von dem Ehemanne, gegen eine Person,welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, nur von dem Vateroder dem Vormunde die Klage erhoben werden. Die Bestimmungen des bürgerlichenRechts, nach welchen noch andere Personen die Klage erheben können, bleiben un-berührt.

Zur Erhebung der Klage ist in allen Fällen auch der Staatsanwalt befugt.

8 571. (K. V. 8 568ä, G. 88 597, 621.) Auf die Entmündigungsklage darf derTermin zur mündlichen Verhandlung erst bestimmt werden, nachdem das Prozeß-gericht die Klage zugelassen hat.

Die Klage ist zuzulassen, wenn erhebliche Thatsachen zu ihrer Begründungangeführt und glaubhaft gemacht sind.

Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt ohne vorgängiges Gehör desBeklagten.

Der Beschluß, welcher die Zulassung ausspricht, ist mit der Klage zuzustellen.