Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
71
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Entwurf der Civilvrozeßordnung. 71

einer anderen Klage mit der erhobenen hätte geltend machen können, als selb-ständigen Klagegrund nicht mehr geltend machen. Ein Gleiches gilt für den Beklagtenin Ansehung der Thatsachen, auf welche er eine Widerklage zu gründen im Stande war.

H 554. (K. V. § 554, G. 8 577.) Die Vorschriften über die Folgen der unter-bliebenen oder verweigerten Erklärung über Thatsachen oder über die Echtheit vonUrkunden, sowie die Vorschriften über die Wirkungen eines Anerkenntnisses, einesgerichtlichen Geständnisses und die Erlassung eines Eides kommen nicht zur Anwendung.

Die Eideszufchiebung und der Antrag, dem Gegner die Vorlegung einer Urkundeaufzugeben, sind nicht zulässig.

tz 555. (K. V, § 555, G, 8 578.) Erscheint der Beklagte in dem auf die Klagezur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen,auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine verhandelt werden.

Der "Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumtwurde, zu laden.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentlicheZustellung geladen, aber nicht erschienen ist.

Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist nur in dem Aalle zu erlassen,wenn der Beklagte in dem zur Leistung eines richterlichen Eides bestimmten Terminenicht erscheint.

Die Vorschriften diefes Paragraphen finden auf den Widerbeklagten entsprechendeAnwendung.

3 556. (K. V 8 556, G. § 579.) Das Gericht kann das persönliche Erscheineneiner Partei anordnen und dieselbe über die von ihr, von dem Gegner oder von demStaatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen.

Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte ver l hindertoder hält sie sich in großer Entfernung von dem Sitze desselben auf, so kann dieVernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen.

Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im Vernehmungsterminenicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt werden.

ß 557. (K. V. 8 557, G. 8 580.) Das Gericht kann die Aussetzung des Verfahrensüber eme Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebensvon Amtswegen anordnen^ wenn es die Aussöhnung der Parteien für nicht unwahr-scheinlich erachtet.

Auf Grund diefer Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe des Rechtsstreitsnur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet werden.

Z 558. <K, V. §558. G. 8 583.) Die Vorschrift des Z 242 findet in der Berufungs-instanz keine Anwendung.

Z 559. (K. V. 8 559, G. 8 584.) In Betreff einstweiliger Verfügungen, ins-besondere in den Fällen, wenn ein Ehegatte die Gestattung der vorläufigen Trennungund die Entrichtung von Alimenten beantragt, kommen die Bestimmungen der ZZ 760bis 767 zur Anwendung.

8 560. (K. V. 8 560, G. 8 585.) Für'die Nichtigkeitsklage gelten die in den nach-folgenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften.

Z 561. (K. V. ß 561, G, 8 586.) Die Klage kann auch vom Staatsanwalteerhoben werden; inwiefern ein Dritter zur Erhebung derselben befugt ist, bestimmtsich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Die von dem Staatsanwalte oder einem Dritten erhobene Klage ist gegen beideEhegatten, die von einem Ehegatten erhobene Klage ist gegen den anderen Ehegattenzu richten.

8 562. (K. V. 8 562, G. 8 587.) Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andereKlage nicht verbunden werden.

Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Nichtigkeitsklage ist.