Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
70
Einzelbild herunterladen
 

70 Entwurf der Ciuilprozeßordnung.

zum Gegenstände haben (Ehesachen), ist das Landgericht, bei welchem der Ehemannseinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.S. 92. > Gegen den Ehemann, welcher seine Ehefrau verlassen und seinen Wohnsitz nur

im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage bei dem Landgerichte seines letztenWohnsitzes im Deutschen Reiche erhoben werden, sofern der Beklagte zur Zeit, alser die Klägerin verließ, ein Deutscher war.

8 545. (K. V. § 545, G. 8 569.) Bei dem Verfahren in Ehesachen tritt eineMitwirkung der Staatsanwaltschaft ein.

Einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte muß der Staatsanwalt bei-wohnen, einer Verhandlung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann erbeiwohnen. Er ist von allen Terminen von Amtswegen in Kenntniß zu setzen.

Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern und, sofernes sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweis-mittel vorbringen.

Im Sitzungsprotokolle ist der Name des Staatsanwalts anzugeben, auch sindin dasselbe die von dem Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen.

8 546. (K. V. 8 546, G, 8 570.) Der Vorsitzende darf den Termin zur münd-lichen Verhandlung über eine Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellungdes ehelichen Lebens erst festsetzen, wenn den nachfolgenden Vorschriften über denSühneversuch genügt ist.

8 547. lK. V, § 547, G. § 571.) Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vorwelchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung einesSühnetermins zu beantragen und zu diesem Termine den Beklagten zu laden.

Durch die Zustellung der Ladung wird die Verjährung unterbrochen.

8 548. lK. V. 8 548, G. 8 572.) Die Parteien müssen in dem Sühneterminepersönlich erscheinen; Beistände können zurückgewiesen werden.

Erscheint der Kläger oder erscheinen beide Parteien in dem Sühnetermine nicht,so verliert die Ladung ihre Wirkung. Erscheint.der Kläger, aber nicht der Beklagte,so ist der Sühneversuch als mißlungen anzusehen. Auf Antrag des Klägers ist gegenden nicht erschienenen Beklagten wie gegen einen im Vernehmungstermine nichterschienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt werden.

Z 549. (K. V, 8 ^ , G. H -) Das Amtsgericht hat den Seelsorger einer jedenPartei um seine Mitwirkung im Sühnetermine zu ersuchen; ein Zwang gegen denSeelsorger findet nicht statt.

8 550. (K. V. 8 550, G. 8 573.) Der Sühneversuch ist nicht erforderlich, wennder Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder im Auslande ist, wenn dem Sülme-uersuche ein anderes schwer zu beseitigendes Hinderniß entgegensteht, welches von demKläger nicht verschuldet ist, oder wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs mitBestimmtheit vorauszusehen ist.S. 93. l Ueber das Vorhandensein dieser Voraussetzungen entscheidet der Vorsitzende des

Landgerichts ohne vorgängiges Gehör des Beklagten.

8 551. (K. V. 8 551, G. 8 574.) Bis zum Schlüsse derjenigen mündlichen Ver-handlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klagevorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden.

Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage ist von einem Sühne-versuche nicht abhängig.

8 552. (K. V. 8 552, G. 8 575.) Die Ehescheidungsklage, die Klage auf Her-stellung des ehelichen Lebens und die Ungültigkeitsklage können verbunden werden.

Die Verbindung einer anderen Klage mit den erwähnten Klagen sowie dieErhebung einer Widerklage anderer Art ist unstatthaft.

8 553. (K. V. 8 553, G. 8 576.) Der mit einer Ehescheidungsklage, einer Klageauf Herstellung des ehelichen Lebens oder einer Ungültigkeitsklage abgewiesene Klägerkann Thatsachen, welche er in dem früheren Rechtsstreite oder welche er durch Verbindung