Entwurf der Liuilprozeßordnung. 69
von Einwendungen widersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im Urkunden-prozesse unstatthaft sind.
§ 537. (K, V. ß 537, G, § 561.) Einwendungen des Beklagten sind, wenn derdem Beklagten obliegende Beweis derselben nicht mit den im Urkundenprozesse zu-lässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nichtvollständig geführtist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen.
§ 538. (K. V, 8 538, G. 8 562.) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachtenAnsprüche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, dieAusführung seiner Rechte vorzubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nachVorschrift des L 282 beantragt werden.
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff derRechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen.
Z 539. (K. V. § 539, G. § 563.) Wird dem Beklagten die Ausführung seinerRechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
Insoweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachteAnspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben) der "Kläger mit demAnsprüche abzuweisen und zur vollen oder theilweisen Erstattung der ver > ursachten I S. 91Kosten, sowie auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf Grund desUrtheils Gezahlten oder Geleisteten zu uerurtheilen.
Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so finden die Vorschriften überdas Versaumnißurtheil entsprechende Anwendung,
ß 540. (K. V. 8, 540, G. 8 364.) Die Vorschriften der ZZ 481 und 482 findenim Urtundenprozesse keine Anwendung.
§ 541. (K. V. 8 541, G. 8 565.) Werden im Urkundenprozesse Ansprüche ausWechseln im Sinne der Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeh), so kommendie nachfolgenden besonderen Vorschriften zur Anwendung.
H 542. (K. V. 8 542, G. 8 566) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichtedes Zahlungsorts, als bei dem Gerichte angestellt werden, bei welchem der Beklagteseinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, fo ist außerdem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem einer der Beklagtenseinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
§ 543. (K. V. 8 543, G. 8 567.) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daßim Wechselprozesse geklagt werde.
Die Einlllssungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Gerichts zugestelltwird, mindestens vier und zwanzig Stunden; wenn sie an einem anderen Orte imBezirke des Gerichts zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderendeutschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche.
Sechstes Buch.
Ehesachen und Entmündigungssachen.
Erster Abschnitt.
Verfahren in Ehesachen.
8 544. (K. V. 8 544, G. 8 368.) Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die Tren-nung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herstellung des ehelichen Lebens