ssg Entwurf der Civilprozeßordmmg.
Z 529. (K, V. 8 529, G, § 353,) Die Hauptsache wird, insoweit sie von demAnfechtungsgrunde betroffen ist, von Neuen: verhandelt.
Das "Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Entscheidung überGrund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlungüber die Hauptsache erfolge. In diesem Falle ist die Verhandlung über die Haupt-sache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wieder-. aufnähme des Verfahrens anzusehen.
Das für die Klagen zuständige Reuifionsgericht hat die Verhandlung überGrund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenndiese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Thatsachenabhängig ist.
8 530. (K. V. 8 530, G. tz 554.) Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als siegegen die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden.
Fünftes Buch.
Urkunden- und Wechselprozeß.
§ 531. (K, V. 8 531, G. 8 555.) Ein Anspruch, welcher die Zahlung einerbestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertret-barer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstände hat, kann im Urtundenprozessegeltend geinacht werden, wenn die sämmtlichen zur Begründung des Anspruchserforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden tonnen,
§ 532. (K. V. 8 539, G. 8 558.) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daßim Urtundenprozesse geklagt werde. Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Ab-schrift der Klage beigefügt werden.
§ 533. (K. V. 8 533, G. 8 557.) Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf
S.W. die Verhandlung zur Haupt > fache nicht verweigert weiden; das Gericht kann jedoch
die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch von Amtswegen anordnen.
ß 534. (K. V. 8 534, G. 8 558.) Widerklagen sind nicht statthaft.
Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde,sowie bezüglich anderer als der im Z 531 erwähnten Thatsachen nur Urkunden undEideszuschiebung zulässig.
Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkundenerfolgen.
Die Leistung eines Eides ist durch Veweisbeschluß anzuordnen.
§ 535. (K, V. 8 535, G. 8 558,) Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligungdes Beklagten bedarf, bis zum Schlüsse der mündlichen Verhandlung von dem Ur-kundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahrenanhängig bleibt.
Z 536. (K. V. 8 536, G. 8 560.) Insoweit der in der Klage geltend gemachteAnspruch an sich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich dar-stellt, ist der Kläger mit dem Ansprüche abzuweisen.
Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegenderBeweis nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten odermit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in dergewählten Prozehart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termine zur münd-lichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund