Entwurf der Cimlurozeßordnung. 67
Der Beweis der Thatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durchEideszuschiebung nicht gefühlt werden.
8 521. (K. V, 8 521, G, § 545,) Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenndie Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in demfrühreren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittelstAnschliehung an eine Berufung geltend zu machen.
I Z 522. (K. V. § 522, G. 8 546.) Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, j S. 88.durch welche eine dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entscheidung derselbenoder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern dasangefochtene Urtheil auf dieser Entscheidung beruht.
8 523. (K. V. 8 323, G. 8 547.) Für die Klagen ist ausschließlich zuständigdas Gericht, bei welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig gemacht wurde;wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenenUrtheilen von dem Berufungsgerichte erlassen wurde, das Berufungsgericht; wennein in der Instanz der Revision erlassenes Urtheil auf Grund der §3 518, 519 Nr.4, 5 angefochten wird, das Gericht dieser Instanz.
Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie aus-schließlich vor das Amtsgericht, welches den Befehl erlassen hat; wenn der Anspruchnicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsstreit überden Anspruch zuständige Gericht.
§ 524. (K. V. 8 524, G. 8 548.) Auf die Erhebung der Klagen und dasweitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung,sofern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs sich eine Abweichung ergiebt.
§525. (K. V. L 525. G. 8 549.) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfristeines Monats zu erheben.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Anfechtungs-qrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils.Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils angerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden auf die Nichtigkeitsklagewegen mangelnder Vertretung keine Anwendung; die Frist für Erhebung der Klageläuft von dem Tage, an welchem der Partei und bei mangelnder Prozetzfähigkeit demgesetzlichen Vertreter derselben das Urtheil zugestellt ist.
Z 526. (K. V. 8 526, G. 8 550.) In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils,gegen welches die Nichtiqteits- oder die Restitutionsklage gerichtet wird, und dieErklärung, welche dieser Klagen erhoben werde, enthalten sein.
ß 527. (K. V. 8 527, G. 8 551.) AIs vorbereitender Schriftsatz soll die Klageenthalten:
1) die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2) die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche den Grund unddie Einhaltung der Nothfrist ergeben;
3) die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils undwelche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.
Dem Schriftsätze, durch welchen eine Restitutionsklage erhoben wird, sind dieUrkunden, auf welche dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so I hat er zu erklären, I S. 89.welchen Antrag er wegen Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt.
8 528. (K. V. 8 528, G. 8 552.) Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen,ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhobensei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zuverwerfen.
Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Nothfristerhoben ist, sind glaubhaft zu machen.