Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
66
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Üß Entwurf der Civilprozeßordnung,

Viertes Buch.

Wiederaufnahme des Verfahrens.

8 517. (K, V. 8 517, G, 8 541.) Die Wiederaufnahme eines durch rechts-kräftiges Endurtheil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durchRestitutionstlage erfolgen.

Werden beide Magen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteienerhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zurrechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

8 518. (K. V. § 518, G. 8 5l2.) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1) wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts indem Rechtsstreite kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diesesHinderniß mittelst eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;

2) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetzevertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder still-schweigend genehmigt hat.

I S. 87. l 8 519. (K. V. 8 519, G. 8 543.) Die Restitutionsklage findet statt:

1) wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf welche dasUrtheil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzungder Eidespflicht schuldig gemacht hat;

2) wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet ist, fälschlichangefertigt oder verfälscht war;

3) wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, aufwelche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge oder der Sachverständigesich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldiggemacht hat;

4) wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegneroder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreitverübte Handlung erwirkt ist, welche mit einer im Wege des gerichtlichenStrafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist;

5) wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich inBeziehung auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner Amtspflichtengegen die Partei schuldig gemacht hat, sofern diese Verletzung mit emerim Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden "öffentlichenStrafe bedroht ist;

6) wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches das Urtheil gegründet ist,durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben ist;

7) wenn die Partei

a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenesUrtheil, oder

d) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetztwird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.Diese Bestimmung kommt in dem unter d bezeichneten Falle nicht zur

Anwendung, wenn das angefochtene Urtheil darauf beruht, daß auf

Grund einer Eidesleistung des Gegners die betreffende Thatsache oder

deren Gegentheil für bewiesen erachtet ist,

8 520. (K. V. 8 520, G. 8 544.) In den Fällen des vorhergehenden ParagraphenNr. 15 findet die Restitutionstlage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlungeine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durch-führung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen, als wegen Mangels an Beweisnicht erfolgen kann.