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1 (1880)
Entstehung
Seite
65
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Entwurf der Ciuilprozchordnung, 65

kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn derRechtsstreit bei einem Amtsgerichte oder Handelsgerichte anhängig ist oder anhängigwar, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oderSachverständigen erhoben wird.

tz 509. (K. V. § 509, G. § 533.) Die Beschwerde kann auf neue Thatsachenund Beweise gestützt weiden.

Z 510. (K. V. § 510, G. 8 534.) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist derselbenabzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Beschwerde-gerichte vorzulegen.

ß 511. (K. V. 8 511, G. 8 585.) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebendeWirkung, wenn sie gegen eine der in den ZZ 334, 343, 361, 548, 556 erwähntenEntscheidungen gerichtet ist.

Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kannanordnen, daß die Vollziehung derselben auszusetzen sei.

Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnungerlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Ent-scheidung auszusetzen se,.

Z 512. (K, V. 8 512, G. 8 536.) Die Entscheidung über die Beschwerde kannohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann dieselbe in denFällen, in welchen die Beschwerde zum Prototolle des Gerichtsschreibers eingelegtwerden darf, zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben weiden.

Z 513. (K. V. 8 513, G. 8 537.) Das Beschwerdegericht hat von Amtswegenzu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Formund Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Be-schwerde als unzulässtg zu verwerfen.

Z 514. (K. V. 8 514, G. 8 538.) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerdefür begründet, so kann es demjenigen Gerichte oder Vorsitzenden, von welchem diebeschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

I Z 515. (K. V. 8 515, G. 8 539.) Wird die Aenderung einer Entscheidung des I S. 86.beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers verlangt, so ist dieEntscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen dieEntscheidung des Prozeßgerichts statt.

Z 516. (K. V. § 51«, G. 8 540.) Für die Fälle der sofortigen Beschwerdegelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit derZustellung, in den Fällen der §Z 291 und 774 Absatz 3 mit der Verkündung derEntscheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügtzur Wahrung der Nothfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsilage vor, so kann dieBeschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltendenNothfristen erhoben werden.

Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angegriffenenVerfügung nicht befugt.

In den Fällen des H 515 muß auf dem für die Einlegung der Beschwerdevorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfristnachgesucht werden. Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nichtentsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.

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