64 Entwurf der Ciuilprozeßordmmg,
8 487 nickt gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidungmaßgebend.
S. 84. > S 502. (K. V. 8 502, O. 8 526.) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich alsrichtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
8 503. (K. V. 8 503, G. § 527.) Insoweit die Revision für begründet erachtetwird, fft das angefochtene Urtheil aufzuheben.
Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens, soist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffenwird.
§ 504. (K. V. 8 5N4, G. 8 328.) Im Falle der Aufhebung des Urtheils istdie Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen.
Dasselbe hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zu Grundegelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Das Reuisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:
1) wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei An-wendung des Gesetzes aus das festgestellte Sachuerhaltniß erfolgt undnach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist:
2) wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuständigkeit des Gerichtsoder wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges erfolgt.
Kommt in den Fallen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache selbst zu erlassendeEntscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revisionnach § 487 nicht gestützt werden kann, in Frage, so ist die Sache zur anderweitenVerhandlung und'Entscheidung an die Berufungsinstanz zurück zu verweisen.
8 505. (K. V. 8 505, G, 8 528.) Die für die Berufung geltenden Vorschriftenüber die Anfechtbarkeit der Versäumnißurthcile, über die Verzichtleistung auf dasRechtsmittel und die Zurücknahme desselben, über die Vertagung der mündlichenVerhandlung, über die Verhandlung prozeßhindernder Einreden, über die Prüfungder Zulässigieit des Rechtsmittels und über die Einforderung und Zurücksendungder Prozeßakten finden auf die Revision entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Beschwerde.
8 506. (K. V. 8 506, G, 8 530.) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in l
den in diesem Gesetzbuche besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine >
vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche lein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
S. 85. 1 8 507. (K. V. 8 507, G. 8 531.) Ueber die Beschwerde entscheidet das im In- !
stanzenzuge zunächst höhere Gericht.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet, soweit' nicht in derselben lein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde lnicht statt.
8 508. (K. V. 8 508, G. 8 532.) Die Beschwerde wird bei dem Gerichte ein- !
gelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung l
erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegerichte eingelegt !werden.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift; die Einlegung l