Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
63
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Entwurf der Zivilprozeßordnung, 63

Z 491. (K. V. § 491, G. § 515.) Die Einlegung der Revision erfolgt durchZustellung eines Schriftsatzes.Derselbe muß enthalten:

1) die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird;

2) die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde;

3) die Ladung des Revisionsbeklagten vor das Revisionsgericht zur münd-lichen Verhandlung über die Revision.

8 492. (K. V, 8 492, G. § 516.) Die allgemeinen Bestimmungen über dievorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung.

Als vorbereitender Schriftsatz soll die Revisionsschrift insbesondere die Erklä-rung, inwieweit das Urtheil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde(Revisionsanträge) und zur Begründung der Revisionsanträge enthalten:

1) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine Rechtsnorm nichtoder nicht richtig angewendet sei, die Bezeichnung der Rechtsnorm;

2) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Bezug aufdas Verfahren verletzt fei, die Bezeichnung der Thatsachen, welche denMangel ergeben;

3) insoweit d« Revision darauf gestützt wird, daß unter Verletzung des

I Gesetzes Thatsachen festgestellt, übergangen oder als vorgebracht cmge- > S. 83.nommen seien, die Bezeichnung dieser "Thatsachen.

Z 493. (K. V. 8 493, G. 8 517.) In Betreff der Frist, welche zwischen derZustellung der Revisionsschrift und dem Termine zur münolichen Verhandlung liegenmuß, finden die Vorschriften des Z 226 entsprechende Anwendung.

8 494. (K. V. 8 494, G. 8 518) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revisionanschließen. Auf diese Anschließung finden die Vorschriften über die Unschließungdes Verufungsbeklagten an die Berufung entsprechende Anwendung.

ß 495. (K. V. 8 495, G. 8 519.» Der Revisionsbeklagte hat dem Revisions-kläger die Beantwortung der Revision innerhalb der ersten zwei Drittheile der Zeit,weiche zwischen der Zustellung der Reuifionsschrift und dem Termine zur mündlichenVerhandlung liegt, mittelst vorbereitenden Schriftsatzes zustellen zu lassen.

Der Schriftsatz foll insbesondere die Anträge und im Falle der Anschließungderen Begründung nach Vorschrift des H 492 enthalten.

3 496. <K. V. 8 496, G. 8 520.) Auf das weitere Verfahren finden die inerster Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften ent-sprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen diesesAbschnitts sich ergeben.

8 497. (K. V, 8 497, G. 8 521.) Die Verletzung einer das Verfahren derBerufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehrgerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des 8 25? die Partei dasRügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren hat.

Z 498. (K. V. 8 498, G. 8 522.) Der Prüfung des Revisionsgerichts unter-liegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

8 499. (K. V. 8 499, G. 8 523.) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufigvollstreckbar erklärtes Urtheil der Berufungsinstanz ist, insoweit dasselbe durch dieRevifionsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhand-lung gestellten Antrag von dem Reuisionsgerichte für vorläufig vollstreckbar zuerklären,

! . 8 500. (K. V. 8 500, G. 8 524.) Für die Entscheidung des Revisionsgerichtssind die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich festgestellten Thatsachen maßgebend.Außer denselben können nur die im 8 492 Nr. 2, 3 erwähnten Thatsachen berück-sichtigt werden.

8 501. (K. V. 8 501, G. 8 525.) Die Entscheidung des Berufungsgerichts überdas Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach