Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
62
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62 Entwurf der Cwilprozeßordmmss,

weise beantragten Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht ssestellteErgebniß ssehabt habe.

8 484. (K, V. 8 484, G. 8 Fos.) Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichtshat innerhalb vierundzwanzw Stunden, nachdem die Berufungsschrift zum Zwecke derTerminsbestimmung eingereicht ist, von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanzdie Prozeßakten einzufordern.

Nach Erledigung der Berufung sind die Akten dem Gerichtsschreiber des Gerichtserster Instanz nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenenUrtheils zurückzusenden.

Zweiter Abschnitt.

Revision.

ß 485. (K.V.8 485, G, 88 S07,409.) Die Revision findet gegen die in der Berufungs-instanz von den Oberlllndessserichten erlassenen Endurtheile statt, soweit durch die-selben die der Rechtskraft fähisse Entscheidunss des Urtheils erster Instanz abgeändertoder die Berufung als unzulässig verworfen ist.

In Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landsscrichte ohne Rücksichtauf den Werth des Streitssegenstandes ausschließlich zuständig sind, findet die Revisionauch statt, wenn durch das von dem Oberlandesgerichte erlassene Endurtheil die derRechtskraft fähige Entscheidung des Urtheils erster Instanz nicht abgeändert ist.

Z 486. (K. V. 8 486, G. 8 510.) Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unter-liegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endürtheile vorausgegangen sind,sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs unanfechtbar oder mitder Beschwerde anfechtbar sind.

ß 487. (K, V. 8 487, G. 8 511.) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines Gesetzes, dessenGeltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinauserstreckt, beruhe.

Z 488. (K. V. 8 488, G. 8 512.) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnormnicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

!Z 489. (K. V. 8 489, G. 8 513.) Eine Entscheidung ist stets als auf einerVerletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:

1) wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

2) wenn ein erkennender Richter von der Ausübung des Richteramts indem Rechtsstreite kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diesesHinderniß mittelst eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;

3) wenn ein erkennender Richter wegen "Besorgnis; der Befangenheit abgelehntund dem Ablehnungsssesuche Folge gegeben war;

4) wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrechtangenommen hat;

5) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetzevertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder still-schweigend genehmigt hat;

6) wenn oie Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangenist, bei welcher die Vorschriften über die Oesfentlichkeit des Verfahrensverletzt sind;

7) wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Z 490. (K. V. 8 490, G. 8 514.) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sieist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.

Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden.Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.