Entwurf der Cimlprozeßordnung, 61
8 476. (K. V. 8 476, G, 8 497.) Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zuprüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form undFrist eingelegt sei. Mangelt es an einein dieser Erfordernisse, so ist die Berufung alsunzulässig zu verwerfen.
I § 477. (K. V. 8 477, G. ^ 496.) Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit ! S. 80.abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
8 478. (K. V. 8 478, G. § 499.) Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungdes Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betref-fenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der Anträge eine Verhandlung undEntscheidung erforderlich ist, selbst wenn über diese Streitpunkte in erster Instanznicht verhandelt oder nicht entschieden ist. Das Berufungsgericht hat ein von ihmerlassenes bedingtes Urtheil zu erledigen. Dasselbe kann ein innerster Instanz erlassenesbedingtes Urtheil erledigen, wenn die Berufung zurückgewiesen ist.
§ 479. <K. V. 8 479, G. 8 500.) Das Berufungsgericht hat die Sache, insoferneine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanzzurückzuverweisen:
1) wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig ver-worfen ist;
2) wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einredenentschieden ist;
3) wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchsdurch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorabentschieden ist;
4) wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unterVorbehalt der Rechte erlassen ist;
5) wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist.
Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhinderndenEinreden zu erledigen.
8 480. <K. V. § 480, G. 8 501.) Leidet das Verfahren erster Instanz an einemwesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht, unter Aufhebung des Urtheilsund des Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sachean das Gericht erster Instanz zurückverweisen.
8 481. (K. V. 8 481, G. ß 502.) Werden nach Vorschrift des 8 242 Vertheidi-gungsmittel zurückgewiesen, so ist die Geltendmachung derselben dem Beklagten vor-zubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nachVorschrift des 8 282 beantragt werden.
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Geltendmachung von Vertheidigungs-mitteln ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als End-urtheil anzusehen,
8 483. (K. V. 8 482, G. 8 503.) In Betreff der Vertheidigungsmittel, derenGeltendmachung dem Beklagten vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der Berufungs-instanz anhängig.
Insoweit sich in dem weiteren Verfahren «giebt, daß der klagend geltend gemachteAnspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit demAnsprüche abzuweisen und auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten aufGrund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen, sowie über die Kostenanderweit zu entscheiden.
18 483. (K. V. 8 483, G. 8 504.) Die Vorschriften über das Versäumnißuein erster Instanz finden entsprechende Anwendung. >^U^licl<
Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur mündliMiVDerhc '' lung nicht erschienenen Berufungsbellagten das Versäumnißurtheil, so/fft^-soweitfestgestellte Sachverhältniß nicht entgegensteht, das thatsächliche mündl/^des Berufungstlägers für zugestanden zu erachten und in Ansehung s
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