Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
60
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60 Entwurf der Ciuilprozeßordnung,

Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sichergeben.

ß 465. (K. V. ß 463, G, § 486.) Die mündliche Verhandlung ist, wenn andem für dieselbe bestimmten Tage die Berufungsfrist für den Verufungsbeklagten !noch nicht verstrichen ist, auf dessen Antrag bis zum Ablaufe der Frist, und wennder Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einspruch erhoben hat, auch von Amts-wegen bis zur Erledigung des Ginspruchs zu vertagen.

8 466. sK. V. ß 466, G. 8 487.) Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechts-streit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von Neuem verhandelt.

Z 467. (K. V. 8 467, G. § 488.) Bei der mündlichen Verhandlung haben dieParteien das durch die Berufung angefochtene Urtheil sowie die dem Urtheile vor-ausgegangenen Entscheidungen nebst den Entscheidungsgründen und den Beweisver-handlungen insoweit vorzutragen, als dies zum Verständnisse der Verufungs antrügeund zur" Prüfung der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist.

Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vor-sitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung, nüthigenfalls unter Wiedereröff-nung der Verhandlung zu veranlassen.

8 468. (K. V. 8 468, G. § 489.) Eine Aenderung der Klage ist selbst mit Ein-willigung des Gegners unstatthaft.

1 8 469. (K. V. 8 469, G. 8 490.) Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Parteiwirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaftmacht, daß sie ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselben in ersterInstanz vorzubringen.

Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund prozeßhindernder Einredennicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung übersolche Einreden auch von Amtswegen anordnen.

8 470. (K. N. ß 470, G. 8 491.) Die Parteien tonnen Angriffs- und Verthei-diqungsmittel, welche in erster Instanz nicht geltend gemacht sind, insbesondere neueThatsachen und Beweismittel vorbringen.

Neue Ansprüche dürfen abgesehen von den Fällen des 8 232, Nr. 2, 3 nurerhoben werden, wenn mit denselben kompensirt werden soll und wenn zugleichglaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande gewesensei, dieselben in erster Instanz geltend zu machen.

§ 471. (K. V. 8 471, G. 8 492.) Die Verletzung einer das Verfahren ersterInstanz betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügtwerden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des 8 257 die Parte» das Rügerechtbereits in erster Instanz verloren hat.

8 472. (K. V. 8 472, G. 8 493.) Die in erster Instanz unterbliebenen oderverweigerten Erklärungen über Thatsachen, Urkunden und Eideszuschiebungen könnenin der Berufungsinstanz nachgeholt werden.

8 473. (K. V. 8 473, G. 8 494.) Das in erster Instanz abgelegte gerichtlicheGeständnis; behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.

8 474. (K. V. 8 474, G. 8 493.) Die in erster Instanz erfolgte, Zuschiebung,Annahme oder Zurückschiebung eines Eides behält ihre Wirksamkeit auch für dieBerufungsinstanz.

Dasselbe gilt von der Leistung, von der Verweigerung der Leistung und vonder Erlassunq eines.Eides, wenn die Entscheidung, durch welche die Leistung desEides angeownet ist, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.

8 475. (K. V. 8 473, G. 8 496.) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufigvollstreckbar erklärtes Urtheil erster Instanz ist, insoweit dasselbe durch die Berufungs-anträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlunggestellten Antrag von dem Berufungsgerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt.