Entwurf der Ciuilurozeßordmmg. 5?
S 440. (K, V, 8 440, G. 8 438,) Die Einlassungsfrist beträgt mindestens dreiTage, wenn die Zustellung im Bezirke des Prozehgerichts; mindestens eine Woche,wenn sie außerhalb desselben, jedoch in: Deutschen Reiche erfolgt; in Meß- und Marit-sachen mindestens vier und zwanzig Stunden,
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei Fest-setzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen,
Z 441. (K, V. 8 441, G, § 460.) Die Klage wird durch Zustellung der Klage-schrift oder des die Klage enthaltenden Protokolls erhoben, Sie kann auch durchZustellung der Lndungsurkunde eines Gerichtsvollziehers erhoben werden.
Die Ladungsurtunde muß außer den im Z 222 Nr. 1, 2 bezeichneten Erforder-nissen die Ladung des Beklagten in eine bestimmte Sitzung enthalten. Der vorgängigenBestimmung eines Termins durch den Vorsitzenden bedarf es nur, wenn unterAbkürzung der Einlassungsfrist oder auf einen anderen als den ordentlichen Gerichtstaggeladen werden soll. Den Antrag auf Abkürzung der Einlassungsfrist kann derGerichtsvollzieher ohne Nachweis einer Vollmacht stellen.
In der Ladungsurkunde soll der Werth des nicht in einer bestimmten Geldsummebestehenden Streitgegenstandes angegeben werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichtsvon diesem Werthe abhängt.
Nach erfolgter Zustellung ist eine Abschrift der Lndungsurkunde auf der Gerichts-schreiberei niederzulegen.
Z 443. (K. V. 8 442, G. 8 461.) An ordentlichen Gerichtstagen können dieParteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmungvor Gericht erscheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrugderselben.
I § 443. (K. N. 8 448, G. 8 462.) Die Vorschriften der 438 439, 441 finden I S. 75.entsprechende Anwendung, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden ist,insbesondere zur Verhandlung über einen Zwischenstreit, über den Antrag aufBerichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über den Einspruch, über den Antragauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unter-brochenen oder ausgesetzten Verfahrens.
8 444. (K. V. 8 444, G. 8 463.) Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist,können ihr Anträge und Erklärungen, auf welche sie ohne vorgängige Mittheilungvoraussichtlich eine Erklärung in einer mündlichen Verhandlung nicht abzugebenvermag, durch Zustellung eines Protokolls des Gerichtsschreibers oder mittelst Urkundeeines Gerichtsvollziehers mitgetheilt werden.
Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne besondere Form geschehen.
Z 445. (K. V. 8 445, G. 8 464.) Bei der mündlichen Verhandlung hat derVorsitzende dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sichvollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen.
8 446. (K. V. 8 446, G. 8 463.) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einredengleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, findet nurinsoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts vor der Ver-handlung zur Hauptsache geltend zu machen ist.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsachenicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung überdiese Einreden auch von Amtswegen anordnen.
H 447. lK V. 8 447, G. 8 467.) Wird in einem bei dem Amtsgerichte anhängigenProzesse durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (Z 232 Nr. 2, 3)ein Anspruch erhoben, welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wirdin Gemäßheit des I 243 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, fürwelches die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Parteivor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt,'seine Unzuständigkeit nus-zusprechen und den Rechtsstreit "vor das Landgericht zu verweisen.