56 Entwurf der Civilprüzeßordnung.
2) die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme er-folgen soll;S. 73. 1 3) die"Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden
Zeugen und Sachverständigen;
4) die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß des Verlustes oderder Erschwerung der Benutzung des Beweismittels rechtfertigt. DieserGrund ist glaubhaft zu machen.
8 438. <K. V, 8 432, G, ß 451.) Die Entscheidung über das Gesuch kann ohnevorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die That-sachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennungder zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Eine Anfechtungdieses Beschlusses findet nicht statt.
§ 433. (K. V. 8 438, G. § 452.) Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern esnach den Umständen des Malles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses undeiner Abschrift des Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termineden Gegner so zeitig zu laden, daß derselbe in diesem Termine seine Rechte wahr-zunehmen vermag.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen,
8 434. (K. V. § 434, G. § 453.) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den fürdie Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gerichte, welches dieselbeangeordnet hat, aufzubewahren.
8 435. (K. V. 8 435. G. 8 454.» Jede Partei hat das Recht, die Beweis-uerhandlungen in dem Prozesse zu benutzen.
War der Gegner in dem Termine nicht erschienen, in welchem die Beweis-aufnahme erfolgte, so ist der Beweisführer zur'Benutzung der Beweisverhandlungennur dann berechtigt, wenn der Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oderwenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß die rechtzeitige Ladung ohne seinVerschulden unterblieben sei.
8 436. (K. N. 8 436, G. 8 455.) Wird von dem Beweisführer ein Gegnernicht bezeichnet, so ist das Gesuch nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaftmacht, daß er ohne sein Verschulden außer Stande sei, den Gegner zu bezeichnen.
Wird dem Gesuche stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegnerzur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
I Zweiter Abschnitt.
Verfahren vor den Handelsgerichten und vor den Amtsgerichten.
8 437. lK. V. 8 437, G. 8 456) Auf das Verfahren vor den Handelsgerichtenund vor den Amtsgerichten finden die Vorschriften über das Verfahren vor denLandgerichten Anwendung, soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des erstenBuchs, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung derAmtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
8 438. (K. V. 8 438, G. 8 457.) Die Klage kann bei dem Gerichte schriftlicheingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibcrs angebracht werden.
8 439. sK. V. 8 439, G. 8 458.) Nach erfolgter Bestimmung des Termins zurmündlichen Verhandlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage Sorgezu tragen, sofern nicht der Kläger erklärt hat, dieses selbst thun zu wollen.