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1 (1880)
Entstehung
Seite
58
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58 Entwurf der Civilprozeßordmmg.

Ist die Verweisung rechtskräftig erfolgt, so gilt der Rechtsstreit als bei demLandgerichte anhängig. Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kostenwerden als Theil der bei dem Landgerichte erwachsenen Kosten behandelt.

8 448. (K. V., G. .) Wird in einem bei dem Handelsgerichte anhängigenProzesse in Gemäßheit des s 243 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt,welches nicht zur Zliständigteit der Handelsgerichte gehört, so ist der Antrag zurück-zuweisen, wenn der Gegner, bevor er sich auf denselben eingelassen hat, widerspricht.

Das Handelsgericht kann den Antrag auch von Amtswegen zurückweisen.

Die Bestimmung des ersten Absatzes findet entsprechende Anwendung, wenn inS. 76. einem bei dem Amtsgerichte anhängigen Prozesse durch Widerklage ein An I sprucherhoben oder in Gemäßheit des S 243 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses bean-tragt wird, für welche em Handelsgericht zuständig ist.

8 449. (K, V. ß 449. G. § 469.) Die Vorschriften der Z§ 303309 finden aufdas Verfahren vor den Amtsgerichten; die Vorschrift des § 259, daß die Anträgeaus Schriftsätzen zu verlesen sind, findet auf das Verfahren vor den Handelsgerichtenund den Amtsgerichten leme Anwendung.

Z 450. (K. V. § 480, G. 8 470.) Anträge und Erklärungen einer Partei sinddurch das Sitzungsprotokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem Schlüssederjenigen mündlichen Verhandlung, aufweiche das Urtheil oder ein Beweisbeschlußergeht, die Feststellung für angemessen erachtet.

Geständnisse sowie die Annahme und Zurückschiebung zugeschobener Eide sindauf Antrag durch das Protokoll festzustellen.

§ 451. (K. V. , G. .) Ueber Gegenstände, zu deren Beurtheilungeine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handels-gebräuchen kann das Handelsgericht auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaftentscheiden.

Trittes Buch.

Rechtsmittel.

Erster Abschnitt.

Berufung.

ß 452. (K. V, 8 452, G. 8 472.) Die Berufung findet gegen die in erster Instanzerlassenen Endurtheile statt.

ß 453. (K. V. 8 453, G. 8 473.) Der Beurtheilung des Berufungsgerichtsunterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangensind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs unanfechtbar odermit der Beschwerde anfechtbar sind.

Z 454. (K. V, 8 454, G. 8 474.) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei,gegen welche es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.

I Gegen ein dem Einsprüche nicht unterliegendes Versäumnißurtheil ist dieBerufung insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäu-mung nicht vorgelegen habe.