Entwurf der Civilprozeßordnung. 55
Elster Ml.Verfahren bei der Abnahme von Oiden.
§ 422. (K, V. § 422, G, 8 440,) Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen inPerson geleistet werden.
ß 483. (K. V. ß 423, G. 8 441.) Das Prozehgericht kann anordnen, daß dieEidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte erfolge,wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oderin großer Entfernung von dem Sitze desselben sich aufhält.
Die Eidesleistung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichenFamilien, sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung der-selben vor einem Mitgliede des Prozeßgenchts oder vor einem anderen Gerichte.
8 424. (K. V. 8 424, G. 8 442.) Vor der Leistung des Eides hat der Richterden Schwurpflichtigen m angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides hinzuweisen.
Iß 425. (K. V. 8 425, G. 8 443.) Der Eid beginnt mit den Worten: I S. 72.
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"und schließt mit den Worten:
„So wahr mir Gott helfe."
8 426. (K. V. 8 426, G. 8 444.) Der Eid wird mittelst Nachsprechens oderAblesens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet.
Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt die Vorlesung der Eides-norm und die Verweisung auf die letztere in der Eidesformel.
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien, sowie derFürstlichen Familie Hohenzollern leisten den Eid mittelst Unterschreibens der dieEidesnurm enthaltenden Eidesformel.
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Z 427. (K. V. 8 427, G. ß 445.) Stumme, welche schreiben können, leisten denEid mittelst Abschreibens und Unterschreibens der die Eidcsnorm enthaltendenEidesformel.
Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe einesDolmetschers durch Zeichen,
Z 428. (K. V. 8 428, G. 8 446.) Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wennein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisserVetheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter derBetheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgiebt.
ZMsttt Ml.Sicherung des Beweises.
8 429. (K. V, 8 429, G. 8 447.) Die Einnahme des Augenscheins und dieVernehmung von Zeugen und Sachverständigen kann wegen Besorgnis; des Verlustesoder der Erschwerung der Benutzung des Beweismittels zur Sicherung des Beweiseserfolgen.
Z 430. (K. V. 8 430, G. 8 448.) Das Gesuch ist bei dem Gerichte anzubringen,vor welchem der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor dem Gerichtsschreiber zuProtokoll erklärt werden.
In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amtsgerichteangebracht werden, in dessen Bezirke die zu vernehmenden Personen sich aufhaltenoder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich befindet.
Bei dem bezeichneten Amtsgerichte "muß das Gesuch angebracht werden, wennder Rechtsstreit noch nicht anhängig ist.
Z 431. (K. V. 8 431, G. § 449.) Das Gesuch muß enthalten:1) die Bezeichnung des Gegners;