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1 (1880)
Entstehung
Seite
54
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54 Entwurf der Lwilpruzeßordiuing.

so können beide Parteien in Ansehung der betreffenden Beweisführung alle Rechteausüben, welche ihnen vor der Zuschiebung des Eides zustanden.

Dasselbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung des Schwurpflichtigen wegenwissentlicher Verletzung der Eidespflicht die Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eide«widerrufen wird.

Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so wird unter Aufhebung desUrtheils in der Sache anderweit erkannt.

ß 416. (K. V. § 416, G. ^ 434.) Der Eid über eine Thatsache, welche für einallen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festzustellendes Rechtsverhältniß vonEinfluß ist, muß allen Streitgenossen zugeschoben oder Zurückgeschoben werden, sofernnicht rücksichtlich einzelner Streitgenossen die Zuschiebung oder Zurückschiebung unzu-lässig ist. In jedem Falle bedarf es zur Zuschiebung oder zur Zurückschiebuna derübereinstimmenden Erklärung aller Streitgenossen. Ueber die Annahme des Eideshaben sich nur diejenigen Streitgenossen zu erklären, welchen der Eid zugeschoben ist.

Ist der von allen oder von einigen Streitgenossen zu leistende Eid von einemoder mehreren derselben, oder ist der von einem Theile der Streitgenossen zu leistendeEid von allen Schwurpflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzusehen,so entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Behauptung, deren Beweisdurch Eideszuschiebung angetreten ist, für wahr zu erachten sei. Erklären einzelneStreitgenossen, daß sie den Eid nicht leisten werden, so ist in Ansehung der übrigenStreitgenossen die Leistung des Eides nicht anzuordnen oder der Eid nicht abzunehmen,sofern das Gericht denselben für unerheblich erachtet.

8 417. (K. V. 8 417. G. Z 43S.) Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist dieZuschiebung oder Zurückschiebung des Eides nur an ihre gesetzlichen Vertreter undnur insoweit zulässig, als dieselbe zulässig sein würde, wenn der Vertreter selbstPartei wäre.S. 71. ! Minderjährigen, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, oder

Verschwendern kann über Thatsachen, welche in Handlungen derselben bestehen oderGegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, der Eid zugeschoben oder zurückgeschobenwerden, sofern dies von dem Gerichte auf Antrag des Gegners nach den Umstandendes Falles für zulässig erklärt wird.

ß 418. (K. V. 8 418, G. 8 436.) Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden,so finden die Vorschriften des ß 416 entsprechende Anwendung. Betrifft der Eid dieeigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, soist er von den übrigen nicht zu leisten.

8 419. (K. V. ß 419, G. § 437.) Ist das Ergebniß der Verhandlungen undeiner etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des Gerichtsvon der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Thatsache zu begründen, sokann das Gericht der einen oder der anderen Partei über eine streitige Thatsache einenEid auferlegen.

8 420. (K. V. 8 420, G.. 8 438.) Der richterliche Eid kann allen Streitgenossenoder gesetzlichen Vertretern, er kann einigen oder einem derselben auferlegt werden.

8 421. (K. V. 8 421, G. 8 439.) Die Bestimmungen der 88 406—415, 41? findenauf den richterlichen Eid entsprechende Anwendung.

Ist der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechts-kräftig verurtheilt, so ist der Antrag des Gegners, den richterlichen Eid zurückzunehmen,gerechtfertigt, wenngleich der Gegner schon vor der Auferlegung des Eides von dieserVerurtheilung Kenntniß gehabt hat.

Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt.